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Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:37:33 PM

Definition

Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers umfassen die Leitung und Vertretung der GmbH sowie eine Reihe gesetzlicher und aus dem Amt folgender Pflichten, von der Buchführung über Steuern bis zum Insolvenzantrag. Wer sie schuldhaft verletzt, kann persönlich haften.

Erklärung / Hintergrund

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 GmbHG). Sind mehrere bestellt, vertreten sie die Gesellschaft ohne abweichende Regelung nur gemeinsam. Nach außen lässt sich die Vertretungsmacht nicht beschränken. Im Innenverhältnis muss der Geschäftsführer aber die Grenzen aus Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüssen einhalten (§ 37 GmbHG), außergewöhnliche Geschäfte den Gesellschaftern vorlegen und wirksame Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen. Welche Folgen eine Pflichtverletzung hat, regelt § 43 GmbHG. Dieser Überblick ordnet die Pflichten selbst in fünf Gruppen:

  • Grundpflichten: Der Geschäftsführer muss selbst rechtstreu handeln und dafür sorgen, dass sich das Unternehmen an Gesetze hält (Legalitätspflicht). Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Treuepflicht verlangt, die Interessen der Gesellschaft vor die eigenen zu stellen.
  • Organisation und Kontrolle: Aufgaben dürfen verteilt werden (Ressortverteilung), doch Mitgeschäftsführer und Mitarbeiter sind zu überwachen (Überwachungspflicht). Ist der Betrieb so organisiert, dass Pflichtverstöße unentdeckt bleiben, liegt ein Organisationsverschulden vor.
  • Finanzen und Kapital: Der Geschäftsführer sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung (Buchführungspflicht, § 41 GmbHG) und stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 HGB). Er sichert die Aufbringung der Einlagen und leistet keine Auszahlungen an Gesellschafter aus dem Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist (Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, § 30 GmbHG). Zeigt eine Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss er die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
  • Steuern und Sozialabgaben: Er erfüllt die steuerlichen Pflichten der GmbH (§ 34 AO) und führt die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich ab.
  • Krise: Er beobachtet laufend, ob Entwicklungen den Bestand der Gesellschaft gefährden (§ 1 StaRUG). Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss er ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens nach drei beziehungsweise sechs Wochen (Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO).

Für besonders grundlegende Pflichten wie die Insolvenzantragspflicht verwendet die Rechtsprechung den Begriff Kardinalpflicht. Bedeutung hat er vor allem im Streit mit dem D&O-Versicherer. Dort kann er dem Versicherer den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung erleichtern, ersetzt diesen Nachweis aber nicht. Der Versicherer muss beweisen, dass der Geschäftsführer die konkret verletzte Pflicht positiv kannte.

Abgrenzung:

  • Organpflichten vs. Pflichten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Die gesetzlichen Pflichten folgen aus dem Amt. Der Vertrag kann sie ergänzen, aber nicht aufheben.
  • Pflichten gegenüber der GmbH vs. gegenüber Dritten: Steuer-, Beitrags- und Insolvenzpflichten schützen auch Finanzamt, Sozialkassen und Gläubiger. Ihre Verletzung kann zur Außenhaftung führen.
  • Gesamtverantwortung vs. Ressortzuständigkeit: Jeder Geschäftsführer bleibt für die Gesellschaft als Ganzes verantwortlich, auch wenn er nur ein Ressort führt.

Synonyme: Geschäftsführerpflichten, Pflichten des GmbH-Geschäftsführers.

Praxisrelevanz

Die Pflichten beginnen mit Ihrer Bestellung, nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Verschaffen Sie sich deshalb zuerst einen Überblick über Liquidität, offene Verbindlichkeiten und laufende Streitigkeiten. Legen Sie fest, wer Steuer- und Beitragstermine überwacht, und lassen Sie sich die Erledigung regelmäßig bestätigen. Halten Sie die Aufgabenverteilung schriftlich fest und prüfen Sie auch delegierte Bereiche in Stichproben. Eine laufende Liquiditätsplanung ist Ihr wichtigstes Frühwarnsystem. Klären Sie zudem, ob eine D&O-Versicherung besteht, in der Sie als versicherte Person eingeschlossen sind.

Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer eines Ingenieurbüros mit 25 Beschäftigten hat die Lohnbuchhaltung ganz einer erfahrenen Mitarbeiterin übertragen. Nach einem Softwarewechsel werden mehrere Monate lang keine Lohnsteuern abgeführt. Das fällt erst auf, als die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Das Finanzamt erlässt daraufhin einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer.

Haftungsseite: Die Delegation war zulässig, die Überwachungspflicht blieb aber bestehen. Wer über Monate nicht kontrolliert, riskiert den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dann haftet er nach § 69 AO persönlich, einschließlich der Säumniszuschläge.

Deckungsseite: Der Haftungsbescheid beruht auf öffentlichem Recht. Manche Bedingungswerke schließen solche Ansprüche ausdrücklich ein, andere nicht. Die Kosten, sich gegen den Bescheid zu wehren, können je nach Vertrag versichert sein.

FAQ

Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer einer GmbH?

Er führt die Geschäfte, vertritt die Gesellschaft nach außen und sorgt für eine ordentliche Organisation, Buchführung und die Einhaltung der Gesetze. Hinzu kommen Steuer- und Beitragspflichten und besondere Pflichten in der Krise.

Haftet ein Geschäftsführer auch für Fehler von Mitarbeitern?

Nicht für jeden Fehler, wohl aber für eigene Versäumnisse bei Auswahl, Anleitung und Kontrolle. Wer seinen Betrieb so organisiert, dass Fehler unentdeckt bleiben, verletzt selbst eine Pflicht.

Muss ein Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter befolgen?

Wirksame Weisungen muss er befolgen. Das schließt seine Haftung gegenüber der GmbH grundsätzlich aus, außer wenn Gläubigerschutz betroffen ist. Nichtige Weisungen, etwa zu verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter, darf er nicht ausführen.

Was muss ein Geschäftsführer tun, wenn die GmbH zahlungsunfähig wird?

Er muss den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern stellen. Die gesetzlichen Wochenfristen sind Höchstfristen, die er nicht ausschöpfen darf, wenn eine Rettung aussichtslos ist. Zahlungen sind danach nach § 15b InsO nur noch ausnahmsweise erlaubt. Für verbotene Zahlungen haftet er persönlich.

Kann eine D&O-Versicherung Pflichtverletzungen absichern?

Je nach Bedingungswerk ja, auch bei grober Fahrlässigkeit. Sie kann berechtigte Schadenersatzansprüche übernehmen und unberechtigte abwehren. Bei wissentlichen Pflichtverletzungen besteht typischerweise kein Schutz. Ob Steuerhaftung mitversichert ist, regelt der einzelne Vertrag.

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