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Deckungsprozess in der D&O-Versicherung | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:15 PM

Definition

Der Deckungsprozess ist der Rechtsstreit zwischen versicherter Person und D&O-Versicherer darüber, ob und in welchem Umfang der Versicherer aus der Police leisten muss. Er ist vom Haftungsprozess zu trennen, in dem es um die Haftung des Organs geht.

Erklärung / Hintergrund

In der Haftpflichtversicherung gilt das versicherungsrechtliche Trennungsprinzip. Ob das Organ dem Anspruchsteller haftet, wird im Haftungsprozess zwischen diesen beiden entschieden. Ob der Versicherer dafür einstehen muss, klärt der Deckungsprozess zwischen versicherter Person und Versicherer.

Wichtige Begriffe im Überblick:

  • Deckungszusage und Deckungsablehnung: Nach der Schadenmeldung erklärt der Versicherer, ob er Schutz gewährt. Oft sagt er die Abwehr unter Vorbehalt zu. Lehnt er ab, muss die versicherte Person ihren Anspruch selbst durchsetzen.
  • Bindungswirkung: Ein rechtskräftiges Urteil im Haftungsprozess bindet den Versicherer im Deckungsprozess. Das gilt für die Haftung selbst und für die Feststellungen, auf denen das Urteil notwendig beruht. Andere Feststellungen binden nicht. Ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, wird deshalb meist erst im Deckungsprozess geklärt.
  • Klagearten: Vor dem Abschluss des Haftungsstreits klagt die versicherte Person meist auf Feststellung, dass der Versicherer Schutz gewähren muss. Steht die Haftung fest, klagt sie auf Freistellung. Hat sie den Anspruchsteller bereits selbst bezahlt, klagt sie auf Zahlung. Der Versicherer kann umgekehrt mit einer negativen Feststellungsklage klären lassen, dass er nicht leisten muss.
  • Streitverkündung und Streitbeitritt: Führt die versicherte Person den Haftungsprozess nach einer Ablehnung selbst, kann sie dem Versicherer den Streit verkünden. Er kann dann beitreten. Für die Bindungswirkung ist das meist nicht nötig, denn das Haftungsurteil bindet ihn ohnehin.
  • Vorleistung bei Deckungsbestreitung: Viele Bedingungswerke sehen vor, dass der Versicherer die Abwehrkosten trotz eines Streits über einen Ausschluss vorläufig übernimmt. Steht der Ausschluss später rechtskräftig fest, kann er sie zurückverlangen.

Im Deckungsprozess muss der Versicherer die Voraussetzungen eines Ausschlusses beweisen, etwa eine wissentliche Pflichtverletzung. Die versicherte Person muss den Versicherungsfall beweisen. Beruft sich der Versicherer auf eine Verletzung von Obliegenheiten (D&O), muss er die Verletzung beweisen, für die volle Leistungsfreiheit auch Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit wird vermutet. Die versicherte Person kann nachweisen, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keine Folgen für den Versicherungsfall oder die Leistung hatte. Das gilt nicht bei Arglist (§ 28 VVG). Nach den GDV-Musterbedingungen verjähren Ansprüche aus dem Vertrag in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres ihrer Entstehung und Kenntnis. Zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform läuft die Frist nicht. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Klagen am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung möglich, außerdem am Sitz des Versicherungsnehmers. Das ist in der D&O das Unternehmen.

Abgrenzung:

  • Deckungsprozess vs. Haftungsprozess: Im Haftungsprozess streiten Anspruchsteller und Organ über die Schadenersatzpflicht. Im Deckungsprozess streiten Organ und Versicherer über den Versicherungsschutz.
  • Deckungsprozess vs. Direktprozess: Nach einer Abtretung des Freistellungsanspruchs klagt der Geschädigte selbst gegen den Versicherer. Haftungs- und Deckungsfrage werden dann in einem Verfahren geklärt.

Synonyme: Deckungsstreit, Deckungsklage, Coverage Litigation.

Praxisrelevanz

Lassen Sie sich eine Deckungsablehnung immer in Textform geben und prüfen Sie sie mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt. Notieren Sie das Datum, denn ab dem Zugang der Entscheidung läuft die Verjährung weiter. Fragen Sie nach, ob Ihr Vertrag eine Vorleistung der Abwehrkosten vorsieht. Welche Regeln Ihre D&O-Versicherung für Deckungsstreitigkeiten vorsieht, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Auf Beschluss der Gesellschafter verlangt eine Architektur-GmbH von ihrem Geschäftsführer 300.000 Euro, weil er gegen eine ausdrückliche Weisung ein Bürogebäude zu einem überhöhten Preis gekauft hat. Der Versicherer lehnt die Deckung ab, weil der Geschäftsführer die Weisung gekannt und bewusst missachtet habe. Der Geschäftsführer hält die Weisung für nicht wirksam beschlossen.

Haftungsseite: Im Haftungsprozess wird geklärt, ob die Weisung wirksam war und ob der Kauf eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG ist.

Deckungsseite: Der Geschäftsführer erhebt Klage auf Feststellung, dass der Versicherer Schutz gewähren muss. Der Versicherer muss die wissentliche Pflichtverletzung beweisen. Hielt der Geschäftsführer die Weisung ernsthaft für unwirksam, fehlt es möglicherweise an der Wissentlichkeit. Sieht der Vertrag eine Vorleistung vor, trägt er die Abwehrkosten bis zur Entscheidung vorläufig.

FAQ

Was ist ein Deckungsprozess?

Ein Rechtsstreit zwischen versicherter Person und Versicherer darüber, ob die D&O für einen Haftungsanspruch eintreten muss.

Was ist der Unterschied zum Haftungsprozess?

Im Haftungsprozess geht es darum, ob das Organ haftet. Im Deckungsprozess geht es darum, ob der Versicherer zahlen muss.

Was bedeutet Bindungswirkung?

Ein rechtskräftiges Haftungsurteil bindet den Versicherer. Er kann die Haftung im Deckungsprozess nicht neu aufrollen. Das gilt aber nur für Feststellungen, die für das Urteil tragend waren.

Wann verjährt mein Anspruch gegen den Versicherer?

Nach den GDV-Musterbedingungen in drei Jahren. Solange der Versicherer über einen angemeldeten Anspruch nicht entschieden hat, läuft die Frist nicht.

Wer muss im Deckungsprozess was beweisen?

Der Versicherer muss einen Ausschluss beweisen, etwa die wissentliche Pflichtverletzung, ebenso eine Obliegenheitsverletzung und gegebenenfalls Vorsatz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für den Versicherungsfall.

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