Der Deckungsprozess ist der Rechtsstreit zwischen versicherter Person und D&O-Versicherer darüber, ob und in welchem Umfang der Versicherer aus der Police leisten muss. Er ist vom Haftungsprozess zu trennen, in dem es um die Haftung des Organs geht.
In der Haftpflichtversicherung gilt das versicherungsrechtliche Trennungsprinzip. Ob das Organ dem Anspruchsteller haftet, wird im Haftungsprozess zwischen diesen beiden entschieden. Ob der Versicherer dafür einstehen muss, klärt der Deckungsprozess zwischen versicherter Person und Versicherer.
Wichtige Begriffe im Überblick:
Im Deckungsprozess muss der Versicherer die Voraussetzungen eines Ausschlusses beweisen, etwa eine wissentliche Pflichtverletzung. Die versicherte Person muss den Versicherungsfall beweisen. Beruft sich der Versicherer auf eine Verletzung von Obliegenheiten (D&O), muss er die Verletzung beweisen, für die volle Leistungsfreiheit auch Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit wird vermutet. Die versicherte Person kann nachweisen, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keine Folgen für den Versicherungsfall oder die Leistung hatte. Das gilt nicht bei Arglist (§ 28 VVG). Nach den GDV-Musterbedingungen verjähren Ansprüche aus dem Vertrag in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres ihrer Entstehung und Kenntnis. Zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform läuft die Frist nicht. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Klagen am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung möglich, außerdem am Sitz des Versicherungsnehmers. Das ist in der D&O das Unternehmen.
Abgrenzung:
Synonyme: Deckungsstreit, Deckungsklage, Coverage Litigation.
Lassen Sie sich eine Deckungsablehnung immer in Textform geben und prüfen Sie sie mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt. Notieren Sie das Datum, denn ab dem Zugang der Entscheidung läuft die Verjährung weiter. Fragen Sie nach, ob Ihr Vertrag eine Vorleistung der Abwehrkosten vorsieht. Welche Regeln Ihre D&O-Versicherung für Deckungsstreitigkeiten vorsieht, steht im Bedingungswerk.
Auf Beschluss der Gesellschafter verlangt eine Architektur-GmbH von ihrem Geschäftsführer 300.000 Euro, weil er gegen eine ausdrückliche Weisung ein Bürogebäude zu einem überhöhten Preis gekauft hat. Der Versicherer lehnt die Deckung ab, weil der Geschäftsführer die Weisung gekannt und bewusst missachtet habe. Der Geschäftsführer hält die Weisung für nicht wirksam beschlossen.
Haftungsseite: Im Haftungsprozess wird geklärt, ob die Weisung wirksam war und ob der Kauf eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG ist.
Deckungsseite: Der Geschäftsführer erhebt Klage auf Feststellung, dass der Versicherer Schutz gewähren muss. Der Versicherer muss die wissentliche Pflichtverletzung beweisen. Hielt der Geschäftsführer die Weisung ernsthaft für unwirksam, fehlt es möglicherweise an der Wissentlichkeit. Sieht der Vertrag eine Vorleistung vor, trägt er die Abwehrkosten bis zur Entscheidung vorläufig.
Ein Rechtsstreit zwischen versicherter Person und Versicherer darüber, ob die D&O für einen Haftungsanspruch eintreten muss.
Im Haftungsprozess geht es darum, ob das Organ haftet. Im Deckungsprozess geht es darum, ob der Versicherer zahlen muss.
Ein rechtskräftiges Haftungsurteil bindet den Versicherer. Er kann die Haftung im Deckungsprozess nicht neu aufrollen. Das gilt aber nur für Feststellungen, die für das Urteil tragend waren.
Nach den GDV-Musterbedingungen in drei Jahren. Solange der Versicherer über einen angemeldeten Anspruch nicht entschieden hat, läuft die Frist nicht.
Der Versicherer muss einen Ausschluss beweisen, etwa die wissentliche Pflichtverletzung, ebenso eine Obliegenheitsverletzung und gegebenenfalls Vorsatz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für den Versicherungsfall.