Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten (§ 18 InsO). Sie berechtigt zum Insolvenzantrag, verpflichtet aber nicht dazu.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu trennen. Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine fälligen Pflichten schon heute nicht mehr erfüllen kann. Dann besteht eine Antragspflicht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen eine Prognose. Sie beschreibt eine Krise, die noch abgewendet werden kann. Gerade deshalb ist sie für die Geschäftsleitung ein wichtiges Warnsignal.
Für die Beurteilung braucht die Geschäftsleitung eine Liquiditätsplanung über die nächsten 24 Monate. Sie stellt die erwarteten Einnahmen den bestehenden Zahlungspflichten gegenüber. Ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Mittel bei Fälligkeit nicht reichen, droht die Zahlungsunfähigkeit. Bei Planungsbüros sind typische Auslöser der Ausfall großer Honorarforderungen, verzögerte Abschlagszahlungen oder Projekte mit unauskömmlichen Pauschalhonoraren.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit hat mehrere Folgen:
Für die D&O ist die Phase heikel. Versäumnisse in dieser Zeit führen oft später zu Ansprüchen des Insolvenzverwalters. Viele Versicherer fragen bei der Verlängerung nach der Finanzlage. Nach einem Insolvenzantrag sind nach den GDV-Musterbedingungen nur noch Pflichtverletzungen bis zum Antrag versichert.
Abgrenzung:
Synonyme: Drohende Illiquidität, Insolvenzgrund nach § 18 InsO.
Führen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung über 24 Monate und aktualisieren Sie sie bei größeren Veränderungen. Holen Sie frühzeitig Rat bei einem Sanierungsberater ein, wenn die Planung eine Lücke zeigt. Informieren Sie die Gesellschafter und dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Prüfen Sie regelmäßig, ob bereits Überschuldung vorliegt. Ob Ihre D&O-Versicherung Sie in dieser Phase ausreichend schützt, sollte vor der Krise geklärt sein.
Ein Architekturbüro erwartet in 15 Monaten die Rückzahlung eines großen Darlehens. Ein Auftraggeber kündigt einen Großauftrag, die Planung zeigt, dass das Geld bei Fälligkeit nicht reichen wird. Der Geschäftsführer unternimmt nichts, informiert die Gesellschafter nicht und nimmt weitere Aufträge zu Verlustpreisen an. Ein Jahr später ist die GmbH zahlungsunfähig.
Haftungsseite: In der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestand noch keine Antragspflicht. Der Geschäftsführer hat aber seine Pflicht verletzt, auf die erkannte Krise zu reagieren und die Gesellschafter zu unterrichten. Für den Schaden aus den Verlustaufträgen kann die GmbH ihn nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen. In der Insolvenz macht das der Insolvenzverwalter.
Deckungsseite: Der Anspruch kann über die D&O versichert sein, wenn er während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Die Pflichtverletzungen liegen vor dem Insolvenzantrag und müssen in die Vertragslaufzeit fallen. Der Versicherer wird prüfen, ob der Geschäftsführer seine Pflichten wissentlich verletzt hat, denn er kannte die Lücke und blieb untätig. Diesen Ausschluss muss der Versicherer beweisen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht.
Ein Unternehmen wird voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können. Maßgeblich ist in der Regel ein Zeitraum von 24 Monaten.
Nein. Sie berechtigt nur zum Antrag. Eine Pflicht besteht erst bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Für die Überschuldung gilt ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten, und sie begründet eine Antragspflicht. Beide können zusammentreffen.
Eine Restrukturierung nach dem StaRUG und ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Für einen verspäteten Antrag nicht. Sie können aber haften, wenn Sie die Krise nicht überwachen und nicht gegensteuern.