Definition
Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ermöglicht seit 2021 eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Es verpflichtet die Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung und regelt ihre Haftung, wenn sie ein Restrukturierungsverfahren betreibt (§ 43 StaRUG).
Erklärung / Hintergrund
Das StaRUG ist Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG). Es setzt eine EU-Richtlinie um und schafft einen Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvenzreif sind. Für die Geschäftsleitung enthält es zwei unterschiedliche Pflichtenkreise.
Der erste gilt für alle juristischen Personen und für haftungsbeschränkte Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG, unabhängig von einer Sanierung. Nach § 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand gefährden, gegensteuern und die Überwachungsorgane informieren (Krisenfrüherkennung).
Der zweite gilt erst, wenn das Unternehmen eine Restrukturierungssache beim Gericht anzeigt. Dann gilt:
- Restrukturierungsplan: Das Unternehmen kann mit einem Plan in Rechte von Gläubigern eingreifen, auch gegen den Willen einer Minderheit. Ausgenommen sind unter anderem Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der betrieblichen Altersversorgung (§ 4 StaRUG).
- Stabilisierung: Das Gericht kann Vollstreckungen vorübergehend aussetzen.
- Sorgfaltsmaßstab: Das Unternehmen muss die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers betreiben und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren (§ 32 StaRUG). Forderungen, die der Plan gestalten soll, darf es in der Regel nicht mehr begleichen oder besichern. Die Geschäftsleiter müssen darauf hinwirken, dass das Unternehmen diese Pflichten erfüllt (§ 43 Abs. 1 StaRUG).
- Antragspflicht ruht: Während der Rechtshängigkeit ruht die Insolvenzantragspflicht. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, müssen die Geschäftsleiter das dem Gericht aber ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Ein Verstoß ist strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 42 Abs. 3 StaRUG).
Verletzen die Geschäftsleiter diese Pflichten, haften sie dem Unternehmen in Höhe des Schadens der Gläubiger (§ 43 StaRUG). Das Verschulden wird vermutet. Ein Verzicht oder Vergleich ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
Abgrenzung:
- StaRUG vs. Insolvenzverfahren: Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Verfahren ohne Insolvenzverwalter. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG). Tritt Insolvenzreife ein, hebt das Gericht die Sache in der Regel auf (§ 33 StaRUG).
- Haftung nach § 43 StaRUG vs. § 43 GmbHG: Die GmbH-Haftung schützt die Gesellschaft. Die StaRUG-Haftung richtet sich am Schaden der Gläubiger aus.
Synonyme: Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, Restrukturierungsrahmen.
Praxisrelevanz
Richten Sie unabhängig von einer Krise ein Frühwarnsystem mit rollierender Liquiditätsplanung ein. Erwägen Sie ein StaRUG-Verfahren nur mit spezialisierter Beratung. Zahlen Sie während des Verfahrens keine Forderungen, die der Plan erfassen soll, ohne Rücksprache. Prüfen Sie, ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche nach § 43 StaRUG ausdrücklich einschließt.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro mit 60 Mitarbeitern ist drohend zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer zeigt eine Restrukturierungssache an, um Bankdarlehen zu kürzen. Während des Verfahrens zahlt er einem befreundeten Subplaner dessen Altforderung von 80.000 Euro voll aus, obwohl sie im Plan gekürzt werden sollte. Später wird das Büro zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer zeigt das dem Gericht erst nach zwei Monaten an.
Haftungsseite: Die Zahlung war mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbar. Die verspätete Anzeige verletzt § 42 StaRUG und ist strafbar. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 StaRUG für den Schaden der Gläubiger. Im späteren Insolvenzverfahren macht der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend. Daneben kommt eine Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Betracht (Zahlungen nach Insolvenzreife).
Deckungsseite: Der Anspruch aus § 43 StaRUG ist ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch und fällt damit grundsätzlich unter den Versicherungsschutz (GDV A-1). Viele neuere Bedingungen nennen ihn ausdrücklich. Die Anzeige der Restrukturierungssache ist kein Insolvenzantrag. Die zeitliche Grenze nach GDV A-5.5 greift erst mit dem späteren Insolvenzantrag. Ob ein Bedingungswerk die Anzeige als Gefahrerhöhung behandelt, sollte vorab geprüft werden. Bei der Zahlung an den befreundeten Subplaner prüft der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Das muss er beweisen.
FAQ
Was ist das StaRUG?
Ein Gesetz, das seit 2021 die Sanierung von Unternehmen vor einer Insolvenz ermöglicht und die Krisenfrüherkennung vorschreibt.
Wer kann ein StaRUG-Verfahren nutzen?
Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Tritt Insolvenzreife ein, hebt das Gericht das Verfahren in der Regel auf.
Wie haften Geschäftsführer nach dem StaRUG?
Verletzen sie im Verfahren ihre Pflichten, haften sie dem Unternehmen für den Schaden der Gläubiger. Ihr Verschulden wird vermutet.
Ruht die Insolvenzantragspflicht im StaRUG?
Ja, solange das Verfahren läuft. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung müssen aber dem Gericht angezeigt werden.
Deckt die D&O Ansprüche nach § 43 StaRUG?
Das hängt vom Bedingungswerk ab. Viele neuere Verträge schließen sie ausdrücklich ein.
Verwandte Begriffe
- Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz – alle Pflichten in der Krise.
- Krisenfrüherkennung – die Pflicht nach § 1 StaRUG.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit – die Voraussetzung für das Verfahren.
- Eigenverwaltung – die Sanierung im Insolvenzverfahren.
- Insolvenzantragspflicht – wann der Antrag zu stellen ist.
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