Zahlungsunfähigkeit

  • Oktober 28, 2026

Definition

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 InsO). Nach dem BGH ist das in der Regel der Fall, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent besteht, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt.


Erklärung / Hintergrund

Die Zahlungsunfähigkeit ist der wichtigste Insolvenzgrund. Mit ihr tritt Insolvenzreife ein. Der Geschäftsführer muss den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Frist darf er nur ausschöpfen, solange aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Davon zu trennen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie ist eine Prognose für die Zukunft und löst noch keine Antragspflicht aus.

Entscheidend ist, wie man Zahlungsunfähigkeit von einer bloßen Zahlungsstockung abgrenzt. Der BGH hat dafür einen Prüfweg entwickelt (BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04):

  • Liquiditätsstatus: Die verfügbaren Mittel werden den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Nach neuerer Rechtsprechung sind auch Verbindlichkeiten einzubeziehen, die in den folgenden drei Wochen fällig werden.
  • Drei-Wochen-Test: Kann die Lücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden, etwa durch Zahlungseingänge oder neue Kredite, liegt nur eine Zahlungsstockung vor.
  • Zehn-Prozent-Schwelle: Beträgt die verbleibende Lücke zehn Prozent oder mehr, ist in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Ausnahme: Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Lücke bald fast vollständig geschlossen wird, und den Gläubigern ist ein Zuwarten zuzumuten. Bei einer kleineren Lücke liegt Zahlungsunfähigkeit nur vor, wenn absehbar ist, dass sie demnächst zehn Prozent übersteigt.

Neben der Berechnung gibt es eine gesetzliche Vermutung. Hat ein Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, ist es in der Regel zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sind etwa nicht abgeführte Sozialabgaben, Löhne, die über Monate nicht gezahlt werden, oder Bitten um Ratenzahlung, verbunden mit der Erklärung, anders nicht zahlen zu können.

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind Zahlungen grundsätzlich verboten. Erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Das gilt etwa im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, solange der Geschäftsführer ernsthaft saniert oder den Antrag vorbereitet. Nach Ablauf der Antragsfrist ist das in der Regel nicht mehr der Fall. Verbotene Zahlungen muss er erstatten. Weist er einen geringeren Schaden der Gläubiger nach, haftet er nur in dieser Höhe (Zahlungen nach Insolvenzreife). Grundlage für die Prüfung ist eine aktuelle und ordnungsgemäße Buchhaltung.

Abgrenzung:

  • Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungsstockung: Eine Zahlungsstockung ist vorübergehend und lässt sich binnen drei Wochen beheben. Sie löst keine Antragspflicht aus.
  • Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung: Die Zahlungsunfähigkeit betrifft die Liquidität heute. Die Überschuldung betrifft das Verhältnis von Vermögen und Schulden und die Fortführungsprognose.

Synonyme: Illiquidität, Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit.


Praxisrelevanz

Führen Sie eine Liquiditätsplanung, die mindestens die nächsten Wochen genau abbildet. Erstellen Sie bei ersten Zahlungsschwierigkeiten einen Liquiditätsstatus und dokumentieren Sie den Drei-Wochen-Test. Holen Sie bei Zweifeln sofort einen Sanierungsberater oder Fachanwalt hinzu. Prüfen Sie, wie Ihre D&O-Versicherung mit Ansprüchen aus der Insolvenz umgeht.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro wartet auf mehrere Abschlagszahlungen eines großen Auftraggebers. Fällig sind 200.000 Euro, verfügbar sind 150.000 Euro. Der Geschäftsführer hofft auf die Zahlungen und zahlt in den nächsten zwei Monaten weiter Lieferanten und Subplaner. Die Abschläge bleiben aus, das Büro stellt Insolvenzantrag.

Haftungsseite: Die Lücke betrug 25 Prozent und ließ sich nicht binnen drei Wochen schließen. Das Büro war zahlungsunfähig. Der Insolvenzverwalter verlangt Erstattung der Zahlungen. Soweit sie nach Ablauf der Antragsfrist geleistet wurden, gelten sie in der Regel als pflichtwidrig (§ 15b Abs. 3 InsO). Zudem drohen ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Ansprüche von Gläubigern, die nach Eintritt der Insolvenzreife Verträge geschlossen haben.

Deckungsseite: Für die Vorgängernorm § 64 GmbHG hat der BGH entschieden, dass der Anspruch ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz im Sinne der D&O-Bedingungen ist. Zu § 15b InsO fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung, die Begründung dürfte übertragbar sein. Viele Marktbedingungen schließen den Anspruch ausdrücklich ein. Der Versicherer prüft den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen (GDV A-7.1). Er muss beweisen, dass der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit und das Zahlungsverbot kannte. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht gedeckt, der seiner Beteiligung entspricht (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.


FAQ

Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. In der Regel bei einer Lücke von mindestens zehn Prozent, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt.

Was ist eine Zahlungsstockung?

Ein vorübergehender Engpass, der sich binnen drei Wochen beheben lässt. Er führt nicht zur Antragspflicht.

Was bedeutet Zahlungseinstellung?

Das Unternehmen zeigt nach außen, dass es seine Schulden im Wesentlichen nicht mehr bezahlen kann. Dann wird Zahlungsunfähigkeit vermutet.

Wie lange habe ich für den Insolvenzantrag Zeit?

Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Was droht bei verspätetem Antrag?

Erstattung verbotener Zahlungen, Schadenersatz gegenüber Gläubigern und eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung.


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