Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren, in dem die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiterführt. Sie haftet dabei nach § 276a Abs. 2 InsO wie ein Insolvenzverwalter. Ob diese Tätigkeit D&O-versichert ist, hängt von den Bedingungen ab.
Im Regelverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter das Unternehmen, und die Geschäftsleitung verliert ihre Befugnisse. In der Eigenverwaltung bleibt sie im Amt und verwaltet die Insolvenzmasse selbst (§ 270 InsO). Ein Sachwalter überwacht sie. Ziel ist meist eine Sanierung über einen Insolvenzplan, bei der das Wissen der bisherigen Leitung erhalten bleibt.
Der Weg in die Eigenverwaltung führt über einen Antrag mit einer Eigenverwaltungsplanung, die unter anderem einen Finanzplan und ein Sanierungskonzept enthält. Ist sie vollständig und schlüssig und sprechen keine anderen Umstände dagegen, ordnet das Gericht in der Regel schon vor der Eröffnung eine vorläufige Eigenverwaltung an. Eine besondere Form ist das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO). Es steht nur offen, wenn ein in Insolvenzsachen erfahrener Berater bescheinigt, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es gibt bis zu drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan.
Für die Geschäftsleitung ändert sich die Rolle grundlegend. Sie muss sich an den Interessen der Gläubiger ausrichten, nicht mehr an denen der Gesellschafter. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung haben keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung. Verletzt die Geschäftsleitung Pflichten nach der Insolvenzordnung, haftet sie allen Beteiligten persönlich nach den Regeln für Insolvenzverwalter (§§ 60 bis 62 InsO). Das gilt schon in der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 276a Abs. 3 InsO). Hinzu kommen Risiken aus der Zeit vor dem Antrag, etwa wegen Zahlungen nach Insolvenzreife oder einer verspäteten Erfüllung der Insolvenzantragspflicht.
Für die D&O entsteht hier eine typische Lücke. Nach den GDV-Musterbedingungen sind nach einem Insolvenzantrag nur noch Pflichtverletzungen bis zur Antragstellung versichert. Die Tätigkeit in der Eigenverwaltung danach wäre also nicht erfasst. Viele Marktbedingungen schließen die Eigenverwaltung ausdrücklich ein, andere nicht. Teils wird für die Phase der Eigenverwaltung eine eigene Deckung abgeschlossen.
Abgrenzung:
Synonyme: Insolvenz in Eigenverwaltung.
Wenn Sie eine Eigenverwaltung erwägen, holen Sie frühzeitig erfahrene Sanierungsberater an Bord. Klären Sie vor dem Antrag mit Ihrem Versicherer, ob die D&O die Tätigkeit in der vorläufigen und in der eröffneten Eigenverwaltung erfasst, und lassen Sie das schriftlich bestätigen. Fehlt der Schutz, kann eine eigene Deckung für diese Phase sinnvoll sein. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen in der Eigenverwaltung besonders sorgfältig. Wie Ihre D&O-Versicherung mit einem Insolvenzantrag umgeht, sollten Sie wissen, bevor die Krise da ist.
Ein Ingenieurbüro mit 40 Beschäftigten stellt bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eigenverwaltung. Der Geschäftsführer führt das Büro weiter. Nach Eröffnung des Verfahrens schließt er einen Mietvertrag über neue Räume, den die Masse später nicht bezahlen kann. Der Vermieter verlangt 70.000 Euro vom Geschäftsführer persönlich.
Haftungsseite: Als Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung haftet er nach § 276a Abs. 2 in Verbindung mit § 61 InsO für den Ausfall des Vermieters, es sei denn, er beweist, dass er bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen würde. Ersetzt wird in der Regel nur der Schaden, den der Vermieter im Vertrauen auf den Vertrag erlitten hat.
Deckungsseite: Der Anspruch betrifft eine Pflichtverletzung nach dem Insolvenzantrag. Nach den GDV-Musterbedingungen wäre er nicht versichert. Hat der Vertrag die Eigenverwaltung eingeschlossen, kommt Deckung in Betracht.
Ein Insolvenzverfahren, in dem die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen selbst weiterführt. Ein Sachwalter überwacht sie, und das Ziel ist meist die Sanierung.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung haften persönlich wie ein Insolvenzverwalter, wenn sie ihre insolvenzrechtlichen Pflichten verletzen. Gläubiger und andere Beteiligte können sie direkt in Anspruch nehmen.
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Es setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und gibt bis zu drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan.
Das hängt vom Vertrag ab. Die Musterbedingungen versichern nach einem Insolvenzantrag nur noch frühere Pflichtverletzungen. Viele Marktbedingungen schließen die Eigenverwaltung ein.
Nein. Gesellschafter und Aufsichtsrat haben keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung, und die Abberufung eines Geschäftsführers braucht die Zustimmung des Sachwalters.