Haftung in der GmbH beschreibt, wer für was einsteht: die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter mit ihrer Einlage und der Geschäftsführer für eigene Pflichtverletzungen. Die Haftungsbeschränkung schützt die Gesellschafter, aber nicht in jedem Fall und nicht die Geschäftsführung.
Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Daraus ergibt sich die Grundverteilung zwischen drei Beteiligten:
Es gibt Phasen, in denen die Haftungsbeschränkung nicht greift. Wer vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der GmbH handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Für die Unternehmergesellschaft (UG) gelten dieselben Regeln. Sie muss aber immer mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ auftreten, sonst droht eine persönliche Haftung des Handelnden. In der GmbH & Co. KG haftet die GmbH als Komplementärin zwar unbeschränkt, aber nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme, soweit sie diese nicht eingezahlt haben.
In vielen Planungsbüros ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter. Er trägt dann die Risiken beider Rollen (Gesellschafter-Geschäftsführer). Für die Haftung als Geschäftsführer kann eine D&O schützen, für Bürgschaften und die Haftung als Gesellschafter nicht.
Abgrenzung:
Synonyme: GmbH-Haftung, Haftungsverteilung in der GmbH.
Schließen Sie vor der Eintragung der GmbH möglichst keine Verträge in ihrem Namen ab, auch nicht als „GmbH in Gründung“. Lässt sich das nicht vermeiden, vereinbaren Sie mit dem Vertragspartner ausdrücklich, dass Sie persönlich nicht haften oder dass der Vertrag erst mit der Eintragung wirksam wird. Achten Sie bei einer UG auf den vollständigen Rechtsformzusatz in allen Dokumenten. Prüfen Sie Bürgschaften für Bankkredite, bevor Sie sie unterschreiben, denn sie hebeln die Haftungsbeschränkung für Sie persönlich aus. Als Geschäftsführer sollten Sie zudem wissen, ob eine D&O-Versicherung Ihre persönliche Haftung aus der Organstellung abdeckt.
Zwei Architekten gründen eine GmbH, einer wird Geschäftsführer. Nach drei Jahren ist die GmbH insolvent. Ein Lieferant fordert 20.000 Euro, die Bank verlangt aus einer Bürgschaft beider Gesellschafter 150.000 Euro, und der Insolvenzverwalter fordert vom Geschäftsführer 60.000 Euro für Zahlungen nach Insolvenzreife.
Haftungsseite: Für die Lieferantenforderung haftet nur die GmbH. Aus der Bürgschaft haften beide Gesellschafter persönlich. Der Geschäftsführer kann zusätzlich nach § 15b InsO haften.
Deckungsseite: Die D&O kommt nur für den Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters in Betracht. Weil der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, kann eine Kapitalbeteiligungsklausel die Leistung kürzen. Die Bürgschaft ist keine Haftung für eine Pflichtverletzung und deshalb nicht versichert.
Für die Schulden der GmbH haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Gesellschafter und Geschäftsführer haften persönlich nur in besonderen Fällen, etwa für eigene Pflichtverletzungen oder aus einer Bürgschaft.
In der Regel nicht. Sie riskieren ihre Einlage. Persönlich haften sie vor allem, wenn sie die Einlage nicht erbracht, verbotene Auszahlungen erhalten oder eine Bürgschaft übernommen haben.
Grundsätzlich wie bei der GmbH. Wichtig ist der Zusatz „haftungsbeschränkt“ in der Firma, weil ohne ihn eine persönliche Haftung des Handelnden droht.
Nein, nicht für die normalen Schulden. Er haftet aber für eigene Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft und in bestimmten Fällen gegenüber Dritten.
Wer vor der Eintragung im Namen der GmbH handelt, haftet persönlich für die eingegangenen Verpflichtungen. Diese Haftung endet in der Regel mit der Eintragung.