GmbH & Co. KG

  • Oktober 28, 2026

Definition

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, die sogenannte Komplementär-GmbH oder Komplementärgesellschaft. Die Geschäfte der KG führt die Komplementär-GmbH durch ihre Geschäftsführer. Ist keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter, gelten für die KG Insolvenzantragspflicht und Krisenfrüherkennung wie bei einer GmbH.


Erklärung / Hintergrund

Die Rechtsform verbindet die Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH. Persönlich haftender Gesellschafter ist keine natürliche Person, sondern die Komplementär-GmbH. Sie haftet zwar unbeschränkt, aber nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Kommanditisten haften den Gläubigern nur bis zu ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Ist die Einlage geleistet, ist ihre Haftung ausgeschlossen. Wird sie zurückgezahlt, lebt die Haftung wieder auf. Gerade Familienunternehmen und größere Planungsgruppen nutzen diese Form. Ob sie für ein Architektur- oder Ingenieurbüro berufsrechtlich zulässig ist, regeln die Kammergesetze der Länder.

Für die Geschäftsführung ergeben sich Besonderheiten:

  • Doppelte Pflichtenstellung: Der Geschäftsführer ist Organ der Komplementär-GmbH. Er führt aber die Geschäfte der KG. Nach der Rechtsprechung haftet er nicht nur der GmbH, sondern unmittelbar auch der KG, wenn er deren Vermögen schädigt. Der BGH hat 2023 bestätigt, dass dieser Schutz auch gilt, wenn eine geschäftsführende Kommanditisten-GmbH die Geschäfte führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Führung der KG ihre Hauptaufgabe ist. Der Maßstab folgt § 43 Abs. 2 GmbHG.
  • Insolvenzantragspflicht: Ist keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter, gilt die Antragspflicht auch für die KG (§ 15a Abs. 1 Satz 3 InsO). Antragspflichtig sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von KG und GmbH müssen beide Anträge geprüft werden.
  • Zahlungsverbot: Das Verbot von Zahlungen nach Insolvenzreife gilt über § 15b Abs. 6 InsO auch für die KG.
  • Krisenfrüherkennung: Die Pflicht zur Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen gilt entsprechend für die Geschäftsleiter der Komplementär-GmbH (§ 1 Abs. 2 StaRUG).

Für die D&O ist die Rechtsform ein Prüfpunkt. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Personengesellschaften keine mitversicherten Tochtergesellschaften (A-4). Ist nur die Komplementär-GmbH Versicherungsnehmerin, ist offen, ob Ansprüche der KG als Drittansprüche gedeckt sind. Der Versicherer kann einwenden, die Führung der KG sei keine versicherte Tätigkeit (A-7.7). Ist umgekehrt nur die KG Versicherungsnehmerin, müssen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausdrücklich als versicherte Personen genannt sein. Am sichersten ist ein Vertrag, der KG und Komplementär-GmbH gemeinsam einschließt.

Abgrenzung:

  • GmbH & Co. KG vs. GmbH: Bei der GmbH haftet der Geschäftsführer im Innenverhältnis nur der GmbH. Bei der GmbH & Co. KG gibt es zwei Gesellschaften, denen er haften kann.
  • Komplementär vs. Kommanditist: Der Komplementär haftet unbeschränkt und führt die Geschäfte. Der Kommanditist haftet nur bis zur eingetragenen Haftsumme.

Oberbegriff: Kapitalgesellschaft & Co. KG; integriert sind Komplementär-GmbH und persönlich haftender Gesellschafter.


Praxisrelevanz

Prüfen Sie, ob Ihre D&O KG und Komplementär-GmbH gemeinsam einschließt und die Geschäftsführer der GmbH als versicherte Personen nennt. Beobachten Sie in der Krise die Lage beider Gesellschaften getrennt. Halten Sie die Buchhaltung von GmbH und KG sauber auseinander. Ob Ihre D&O-Versicherung zu Ihrer Struktur passt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro ist als GmbH & Co. KG organisiert. Die D&O hat nur die Komplementär-GmbH abgeschlossen. Ihr Geschäftsführer zahlt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG noch drei Monate lang Lieferanten. Nach der Insolvenz der KG verlangt der Insolvenzverwalter von ihm 220.000 Euro.

Haftungsseite: Das Zahlungsverbot gilt auch für die KG. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der KG nach § 15b Abs. 4 und 6 InsO auf Erstattung. Weist er nach, dass den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist, beschränkt sich die Pflicht darauf. Der Insolvenzverwalter der KG macht den Anspruch geltend, ein Gesellschafterbeschluss ist nicht nötig.

Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist die KG keine mitversicherte Tochter. Ohne ausdrückliche Regelung droht Streit, ob der Anspruch der KG gedeckt ist. Auch dann bleiben Hürden. Wer monatelang trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit zahlt, muss mit dem Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung rechnen. Die Wissentlichkeit muss der Versicherer beweisen. Ist der Geschäftsführer am Kapital beteiligt, kürzt sich der Schutz nach den GDV-Musterbedingungen um seine Quote (A-6.3). Prüfen Sie zudem, ob der Vertrag Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich einschließt.


FAQ

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist.

Wem haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH?

Der GmbH und nach der Rechtsprechung auch unmittelbar der KG.

Gilt die Insolvenzantragspflicht für die KG?

Ja, wenn keine natürliche Person persönlich haftet. Den Antrag stellen die Geschäftsführer der GmbH für die KG.

Ist die KG in der D&O der GmbH mitversichert?

Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Viele Marktbedingungen schließen sie ausdrücklich ein.

Was sollte ich in der D&O prüfen?

Ob KG und Komplementär-GmbH gemeinsam eingeschlossen sind und die Geschäftsführer der GmbH als versicherte Personen gelten.


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