Insolvenzreife ist der Zustand, in dem eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ab diesem Zeitpunkt müssen ihre Geschäftsleiter den Insolvenzantrag stellen und dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten (§§ 15a, 15b InsO).
Insolvenzreife ist ein Oberbegriff für die beiden Eröffnungsgründe, die eine Antragspflicht auslösen:
Davor liegt die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Sie berechtigt zum Antrag, macht die Gesellschaft aber noch nicht insolvenzreif.
Die Insolvenzreife ist ein objektiver Zustand. Sie tritt ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn niemand sie bemerkt. Deshalb müssen Geschäftsleiter die wirtschaftliche Lage laufend beobachten (Krisenfrüherkennung). Nach der Rechtsprechung des BGH zur Prüfung der Insolvenzreife muss ein Geschäftsführer, dem die eigene Sachkunde fehlt, sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen. Er muss sie umfassend informieren und ihr Ergebnis auf Plausibilität prüfen.
Mit Eintritt der Insolvenzreife ändern sich die Pflichten grundlegend. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nach sechs Wochen bei Überschuldung. Zahlungen sind nur noch erlaubt, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Vorher galt der Vorrang des Unternehmensinteresses, jetzt geht es um den Schutz der Gläubiger.
Abgrenzung:
Erstellen Sie bei Warnzeichen wie Zahlungsrückständen, gekündigten Kreditlinien oder dem Verlust großer Aufträge sofort einen Liquiditätsstatus und eine Fortführungsprognose. Wenn Sie das nicht selbst beurteilen können, beauftragen Sie einen unabhängigen Fachmann und geben Sie ihm alle Zahlen. Dokumentieren Sie Ergebnis und Datum. Ab dem Tag der Insolvenzreife sollte jede Zahlung vorher geprüft werden. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche aus dieser Phase erfasst und eine Nachmeldefrist für den Insolvenzfall vorsieht, sollten Sie vor der Krise klären.
Ein Architekturbüro hat seit Monaten Rückstände bei Fachplanern. Der Geschäftsführer hält die Lage für eine Zahlungsstockung, weil Honorare ausstehen. Eine Liquiditätsbilanz erstellt er nicht. Später stellt der Insolvenzverwalter fest, dass die GmbH schon vier Monate vor dem Antrag zahlungsunfähig war.
Haftungsseite: Maßgeblich ist der objektive Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen ab diesem Zeitpunkt, wenn er nicht beweist, dass er die Insolvenzreife trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte.
Deckungsseite: Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich D&O-versichert. Weil der Geschäftsführer die Lage falsch eingeschätzt hat, spricht wenig für eine wissentliche Pflichtverletzung.
Eine Gesellschaft ist insolvenzreif, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dann muss die Geschäftsleitung einen Insolvenzantrag stellen und darf grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten.
An einer Liquiditätsbilanz, die die fälligen Verbindlichkeiten den verfügbaren Mitteln gegenüberstellt, und an einer Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate. Anzeichen sind dauerhafte Zahlungsrückstände und Mahnungen.
Sie müssen die Lage laufend beobachten. Fehlt Ihnen das Fachwissen, müssen Sie sich bei ersten Anzeichen unverzüglich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen.
Nein. Sie berechtigt zu einem Antrag oder zu Sanierungsmaßnahmen, verpflichtet aber noch nicht dazu.
Vor allem die Geschäftsführer, die Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife erstatten müssen und Gläubigern haften können. Auch ein Aufsichtsrat kann haften, wenn er die Warnzeichen hätte erkennen müssen.