Krisenfrüherkennung ist die Pflicht der Geschäftsleiter nach § 1 StaRUG, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, fortlaufend zu überwachen, bei Erkennen gegenzusteuern und die Überwachungsorgane unverzüglich zu informieren.
Die meisten Insolvenzen kündigen sich an. Seit 2021 verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter aller juristischen Personen, solche Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen. Die Pflicht gilt auch für Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die GmbH & Co. KG. Für den Vorstand einer AG schreibt § 91 Abs. 2 AktG schon länger ein Überwachungssystem vor, börsennotierte Gesellschaften brauchen zusätzlich ein wirksames Kontroll- und Risikomanagementsystem (§ 91 Abs. 3 AktG).
Die Pflicht hat drei Stufen:
Ein Risikofrüherkennungssystem muss nicht aufwendig sein, aber nachvollziehbar. Für die Aktiengesellschaft hat das LG München I entschieden, dass auch die Dokumentation dazugehört und ihr Fehlen eine Pflichtverletzung sein kann. Für die GmbH ist eine Dokumentation zumindest dringend zu empfehlen. Wer Warnzeichen übersieht, riskiert, die Insolvenzreife zu spät zu erkennen. Daraus entstehen die größten persönlichen Haftungsrisiken: Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife und Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Abgrenzung:
Synonyme: Risikofrüherkennung, StaRUG-Pflichten.
Führen Sie eine Liquiditätsplanung für die kommenden Wochen und eine gröbere Planung für die nächsten 24 Monate, weil das Gesetz diesen Zeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit zugrunde legt. Legen Sie Warnschwellen fest, etwa für offene Forderungen, Auftragsbestand und Kontokorrentlinie. Halten Sie fest, wann Sie welche Zahlen geprüft und welche Maßnahmen ergriffen haben. Informieren Sie Beirat und Gesellschafter frühzeitig. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche wegen versäumter Krisenfrüherkennung erfasst, ist eine Frage der Ausschlüsse.
Ein Architekturbüro hat einen Beirat. Über Monate steigen die offenen Forderungen gegen einen großen Bauträger, während das Büro neue Mitarbeiter einstellt. Eine Liquiditätsplanung gibt es nicht, der Beirat wird nicht informiert. Als der Bauträger insolvent wird, ist auch das Büro zahlungsunfähig.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat die bestandsgefährdende Entwicklung nicht überwacht, nicht gegengesteuert und nicht berichtet. Das kann eine Pflichtverletzung gegenüber der GmbH sein, die zu Schadenersatz führt.
Deckungsseite: Ansprüche wegen fahrlässig versäumter Krisenfrüherkennung können über die D&O versichert sein. Werden zusätzlich Zahlungen nach Insolvenzreife verlangt, prüft der Versicherer, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt.
Die Pflicht der Geschäftsleitung, Gefahren für den Bestand des Unternehmens laufend zu beobachten, bei Erkennen gegenzusteuern und Aufsichtsgremien zu informieren.
Ja, sie gilt für alle juristischen Personen. Wie aufwendig die Überwachung sein muss, richtet sich nach Größe und Risiken des Unternehmens.
Eine laufend aktualisierte Liquiditätsplanung. Sie zeigt früh, ob Zahlungspflichten in den kommenden Wochen und Monaten erfüllt werden können.
Er kann der Gesellschaft für Schäden haften, die bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wären. Vor allem drohen Haftungsrisiken, wenn er dadurch die Insolvenzreife übersieht.
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht gibt es für die GmbH nicht. Dringend zu empfehlen ist es trotzdem, denn nur eine dokumentierte Überwachung lässt sich später nachweisen.