Kündigung und Versichererwechsel in der D&O-Versicherung umfassen die ordentliche Kündigung, die Kündigung nach einem Versicherungsfall und den Wechsel zu einem anderen Versicherer. Wegen des Claims-made-Prinzips besteht dabei ein besonderes Risiko von Deckungslücken für Altfälle.
In vielen Sparten ist ein Versichererwechsel unkompliziert. In der D&O ist er heikel, weil der Vertrag zuständig ist, in dessen Laufzeit ein Anspruch erhoben wird. Mit dem Ende des alten Vertrags endet grundsätzlich dessen Zuständigkeit. Der neue Vertrag muss deshalb frühere Pflichtverletzungen übernehmen, ohne dass Wissenslücken oder Ausschlüsse eine Lücke reißen.
Für die Kündigung gelten diese Regeln:
Beim Wechsel drohen vor allem drei Lücken:
Manche Versicherer bieten eine Garantie, nach der der neue Vertrag nicht schlechter ist als der bisherige. Für eine verkaufte oder aufgelöste Gesellschaft ist statt eines Wechsels eine Run-off-Deckung der richtige Weg.
Abgrenzung:
Synonyme: Schadenfallkündigung, Wechsel des D&O-Versicherers.
Kündigen Sie Ihre D&O nie, bevor der Anschlussvertrag verbindlich zugesagt ist. Melden Sie vor dem Wechsel alle bekannten Konflikte und Hinweise auf mögliche Ansprüche beim bisherigen Versicherer. Geben Sie im Antrag für den neuen Vertrag alle bekannten Umstände vollständig an. Prüfen Sie, ob der neue Vertrag eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung und das bisherige Kontinuitätsdatum bietet. Wie Ihre D&O-Versicherung beim Wechsel ohne Lücke weiterläuft, sollte vor der Kündigung geklärt sein.
Ein Planungsbüro wechselt zum Jahresende wegen eines günstigeren Angebots den D&O-Versicherer. Im Oktober hatte ein Mitgesellschafter angekündigt, die Investitionen des Geschäftsführers prüfen zu lassen. Gemeldet wurde das nicht. Im Februar verlangt die GmbH 160.000 Euro vom Geschäftsführer.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, entscheidet sich nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Ist der Geschäftsführer beteiligt, stimmt er dabei nicht mit.
Deckungsseite: Der neue Versicherer kann sich darauf berufen, dass die mögliche Pflichtverletzung bei Abschluss bekannt war. Der alte Vertrag hilft nur über eine Nachmeldefrist, wenn diese trotz Anschlussvertrag gilt. Eine hinreichend konkrete Umstandsmeldung im Oktober hätte den späteren Anspruch in der Regel dem alten Vertrag zugeordnet. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen zudem der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht. Viele Marktbedingungen verzichten auf diese Kürzung.
Zum Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Frist steht im Vertrag, nach den GDV-Musterbedingungen sind es drei Monate. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit können zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich gekündigt werden.
Eine Kündigung nach einem Versicherungsfall, die beide Seiten innerhalb eines Monats aussprechen können (§ 111 VVG).
Weil der neue Versicherer bekannte Umstände ausschließt und die Nachmeldefrist des alten Vertrags oft entfällt. So kann eine Lücke für Altfälle entstehen.
Bekannte Umstände beim alten Versicherer melden, im Antrag alles angeben und auf Rückwärtsversicherung und Kontinuitätsdatum achten.
Ja. Hat der Versicherer den Anspruch anerkannt, zu Unrecht abgelehnt oder den Rechtsstreit angewiesen, können beide Seiten nach § 111 VVG innerhalb eines Monats kündigen. Manche Bedingungswerke verzichten auf dieses Recht des Versicherers.