Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile der Einzugsstelle vorenthält, auch wenn kein Lohn gezahlt wurde. Daraus folgt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, die in der D&O regelmäßig nicht gedeckt ist.
Die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören wirtschaftlich den Beschäftigten. Der Arbeitgeber zieht sie nur ein. Führt er sie bei Fälligkeit nicht an die Krankenkasse ab, macht er sich strafbar. Bei einer GmbH trifft das den Geschäftsführer persönlich. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Krankenkasse kann ihn zudem über § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz in Anspruch nehmen.
Die wichtigsten Regeln:
Am Bau gibt es eine weitere Haftung. Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen Nachunternehmer mit Bauleistungen beauftragt, haftet das beauftragende Unternehmen für dessen Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge (Generalunternehmerhaftung, § 28e Abs. 3a SGB IV), sofern der geschätzte Gesamtwert aller für das Bauwerk beauftragten Bauleistungen mindestens 275.000 Euro beträgt. Die Exkulpation gelingt über eine Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Nachunternehmers. Für Beiträge zur Unfallversicherung gilt das entsprechend (§ 150 Abs. 3 SGB VII), Reine Planungsbüros betrifft diese Bauhaftung in der Regel nicht. Unabhängig von der Branche gilt aber die Mindestlohnhaftung des Auftraggebers: Wer eigene Auftragspflichten an Nachunternehmer weitergibt, haftet verschuldensunabhängig für deren Mindestlohnzahlungen (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Das kann auch Planungsbüros treffen, die Teilleistungen an Subplaner vergeben.
Da § 266a StGB Vorsatz voraussetzt, ist die persönliche Haftung für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge in der D&O regelmäßig nicht gedeckt (Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss). Versichert sein können aber die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren. Häufig fällt der Vorwurf mit einer Insolvenzverschleppung zusammen.
Abgrenzung:
Synonyme: § 266a StGB, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Beitragsvorenthaltung.
Behandeln Sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in einer Liquiditätskrise vorrangig. Reicht das Geld nicht für alles, kürzen Sie die Lohnauszahlung so weit, dass Sie die Arbeitnehmeranteile auf die vollen geschuldeten Löhne abführen können. Die Beiträge richten sich nach dem geschuldeten und nicht nach dem ausgezahlten Lohn. Können Sie nicht zahlen, informieren Sie die Krankenkasse sofort schriftlich über Höhe und Gründe. Lassen Sie sich die Abführung jeden Monat bestätigen, auch wenn ein Mitgeschäftsführer zuständig ist. Welche Kosten Ihre D&O-Versicherung bei einem Ermittlungsverfahren übernimmt, regelt das Bedingungswerk.
Ein Planungsbüro mit 15 Beschäftigten gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer zahlt drei Monate lang Löhne und Lieferanten, führt aber die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, weil er auf einen großen Zahlungseingang hofft. Die Krankenkasse fordert 45.000 Euro Arbeitnehmeranteile von ihm persönlich, die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat die Beiträge bewusst nicht gezahlt, obwohl Geld für Löhne vorhanden war. Er haftet der Krankenkasse nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.
Deckungsseite: Die Haftung beruht auf Vorsatz und ist in der D&O nicht gedeckt. Die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren können über einen Strafrechtsschutz versichert sein.
So heißt der Straftatbestand des § 266a StGB. Strafbar macht sich ein Arbeitgeber, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Krankenkasse abführt.
Ja, für die Arbeitnehmeranteile, wenn er sie vorsätzlich nicht abgeführt hat. Die Krankenkasse kann ihn dann direkt in Anspruch nehmen.
Das ist möglich, denn die Strafbarkeit hängt nicht von der Lohnzahlung ab. Entscheidend ist, ob die Zahlung der Beiträge bei Fälligkeit möglich gewesen wäre.
Für die Haftung in der Regel nicht, weil sie Vorsatz voraussetzt. Die Verteidigungskosten im Strafverfahren können je nach Vertrag übernommen werden.
Teilen Sie der Krankenkasse spätestens bei Fälligkeit schriftlich die Höhe der Beiträge mit und legen Sie dar, warum Sie trotz ernsthafter Bemühungen nicht fristgerecht zahlen können. Zahlen Sie dann innerhalb der gesetzten Frist nach, bleiben Sie insoweit straffrei. Ist die GmbH zahlungsunfähig, müssen Sie außerdem unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen.