Subsidiarität bedeutet in der D&O-Versicherung, dass ein Vertrag nur nachrangig leistet. Besteht für denselben Schaden ein anderer Versicherungsschutz, muss zuerst dieser in Anspruch genommen werden. Geregelt wird das in einer Subsidiaritätsklausel.
Viele Risiken eines Geschäftsführers sind über mehrere Verträge abgesichert. Neben der Unternehmens-D&O kann es eine persönliche D&O geben, einen Manager-Rechtsschutz, eine Cyberversicherung oder die D&O einer anderen Gesellschaft, in der er ein Amt ausübt. Subsidiaritätsklauseln regeln, welcher Vertrag zuerst zahlt.
Man unterscheidet zwei Formen:
Auch die GDV-Musterbedingungen sind einfach subsidiär (B4-1.1). Danach leistet die Unternehmens-D&O nur, soweit kein anderer Versicherer leistet. Ansprüche gegen den anderen Versicherer sind dann abzutreten. Weitere Verträge sind dem Versicherer anzuzeigen (B4-1.2, § 77 VVG).
Typische Anwendungsfälle sind:
Treffen zwei einfache Subsidiaritätsklauseln aufeinander, heben sie sich nach der Rechtsprechung des BGH auf. Dann gelten die Regeln der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG). Die Versicherer haften als Gesamtschuldner und teilen den Schaden untereinander. Die versicherte Person kann sich an jeden von ihnen halten, jeweils bis zur Höhe seiner vertraglichen Leistung. Eine qualifizierte Klausel setzt sich nach überwiegender Ansicht gegen eine einfache durch. Bei zwei qualifizierten Klauseln ist die Rechtslage umstritten.
Abgrenzung:
Synonyme: Subsidiaritätsklausel, Other Insurance; integriert ist die anderweitige Versicherung.
Erfassen Sie alle Verträge, die Ihre Geschäftsführer schützen, und klären Sie, welcher vorrangig leistet. Achten Sie bei einer persönlichen D&O darauf, dass sie nur einfach subsidiär ist. Melden Sie einen Schaden im Zweifel allen in Betracht kommenden Versicherern. Wie Ihre D&O-Versicherung das Verhältnis zu anderen Verträgen regelt, steht im Bedingungswerk.
Die Geschäftsführerin einer Planungs-GmbH hat zusätzlich zur Unternehmens-D&O eine persönliche D&O abgeschlossen. Die GmbH nimmt sie auf 600.000 Euro in Anspruch. Der Unternehmens-D&O-Versicherer beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil die GmbH den Versicherungsfall vorsätzlich verspätet gemeldet hat. Der Vertrag besteht fort.
Haftungsseite: Ob die Geschäftsführerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, entscheidet das Gericht. Die GmbH muss den Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten beweisen, die Geschäftsführerin ihre Sorgfalt. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Bei einfacher Subsidiarität leistet die persönliche D&O, weil die Firmenpolice nicht zahlt. Bei qualifizierter Subsidiarität kann ihr Versicherer einwenden, dass anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Die Geschäftsführerin bliebe dann ohne Schutz. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die persönliche D&O den Anspruch selbst deckt.
Dass ein Vertrag nur nachrangig leistet, wenn kein anderer Versicherungsschutz greift.
Bei einfacher Subsidiarität springt der Vertrag ein, wenn der andere nicht zahlt. Bei qualifizierter Subsidiarität genügt schon, dass anderer Schutz besteht.
Bei zwei einfachen Klauseln heben sie sich auf, und es gelten die Regeln der Mehrfachversicherung. Bei qualifizierten Klauseln ist das komplizierter.
Meist ja, zur Unternehmens-D&O. Ob die Rangfolge hält, hängt auch von der Subsidiaritätsklausel der Firmenpolice ab.
Im Zweifel allen Versicherern, deren Verträge in Betracht kommen.