Bauversicherungsmakler Glossar D&O

Untreue durch Geschäftsführer (§ 266 StGB) | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:29 PM

Definition

Untreue ist eine Straftat, bei der jemand eine Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens verletzt und dem Vermögen dadurch einen Nachteil zufügt (§ 266 StGB). Für Geschäftsführer ist sie das wichtigste Vermögensdelikt, weil sie das Vermögen der GmbH verwalten.

Erklärung / Hintergrund

Ein Geschäftsführer hat gegenüber der GmbH eine Vermögensbetreuungspflicht. Er muss ihr Vermögen wahren und darf es nicht zweckwidrig verwenden. Untreue setzt voraus:

  • Pflichtverletzung: Der Geschäftsführer verletzt eine Pflicht, die gerade dem Schutz des Vermögens dient. Bei unternehmerischen Entscheidungen muss die Pflichtverletzung nach der Rechtsprechung klar und evident sein. Eine bloß unwirtschaftliche Entscheidung genügt nicht.
  • Nachteil: Das Vermögen der GmbH wird gemindert. Schon eine konkrete, wirtschaftlich bezifferbare Gefährdung kann genügen.
  • Vorsatz: Der Geschäftsführer muss die Pflichtverletzung und den Nachteil zumindest billigend in Kauf nehmen. Fahrlässige Untreue gibt es nicht.

Typische Fälle sind der Griff in die Kasse, private Ausgaben über die Gesellschaft, überhöhte Zahlungen an nahestehende Unternehmen oder Provisionen, die nicht der Gesellschaft zufließen. Auch schwarze Kassen, oft Kriegskasse genannt, können Untreue sein. Nach dem BGH liegt schon im Einrichten oder Führen einer verdeckten Kasse, einer sogenannten schwarzen Kasse, ein Vermögensnachteil, weil die Gesellschaft keinen Zugriff mehr auf das Geld hat. Das gilt auch, wenn das Geld später im vermeintlichen Interesse der Gesellschaft eingesetzt werden soll (BGH, Urteil vom 29.08.2008, Az. 2 StR 587/07).

Haben alle Gesellschafter einer Maßnahme zugestimmt, liegt grundsätzlich keine Untreue vor. Das Einverständnis wirkt nur, wenn alle Gesellschafter, auch die Minderheit, damit befasst waren (BGH, Urteil vom 27.08.2010, Az. 2 StR 111/09). Es wirkt nicht, wenn die Maßnahme das Stammkapital angreift oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Das ist für Gesellschafter-Geschäftsführer wichtig, die sich sonst auf ihre eigene Zustimmung berufen könnten.

Neben der Strafe haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft auf Schadenersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB). In der D&O ist dieser Anspruch wegen des Vorsatzes in der Regel nicht gedeckt. Den Schaden der Gesellschaft kann eine Vertrauensschadenversicherung abdecken. Viele Bedingungswerke schließen dort aber Geschäftsführer mit eigener Beteiligung aus oder kürzen den Schutz.

Abgrenzung:

  • Untreue vs. Treuepflichtverletzung: Jede Untreue verletzt die Treuepflicht. Nicht jede Treuepflichtverletzung ist aber Untreue, etwa wenn kein Vermögensnachteil entsteht oder der Vorsatz fehlt.
  • Untreue vs. Unterschlagung: Die Unterschlagung betrifft fremde Sachen. Die Untreue betrifft das Vermögen als Ganzes und setzt eine Betreuungspflicht voraus.

Synonyme: Untreue nach § 266 StGB; verwandt sind Griff in die Kasse und schwarze Kasse.

Praxisrelevanz

Trennen Sie private und geschäftliche Ausgaben strikt und dokumentieren Sie Zahlungen an nahestehende Personen. Holen Sie für ungewöhnliche Zahlungen die Zustimmung aller Gesellschafter ein, soweit das Stammkapital nicht berührt ist. Lassen Sie wichtige Zahlungen nach dem Vier-Augen-Prinzip freigeben. Gegen die Kosten eines Strafverfahrens kann eine Firmenrechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz helfen. Wird der Geschäftsführer wegen Vorsatz rechtskräftig verurteilt, muss er die Kosten in der Regel zurückzahlen.

Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer eines Ingenieurbüros lässt über zwei Jahre private Handwerkerrechnungen von 60.000 Euro über die GmbH abrechnen und als Betriebsausgaben buchen. Die Mitgesellschafter wissen davon nichts. Bei einer Betriebsprüfung fällt das auf. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Untreue.

Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat Vermögen der GmbH für private Zwecke verwendet und ihr einen Nachteil zugefügt. Er hat vorsätzlich gehandelt. Neben einer möglichen Strafe haftet er der GmbH auf Rückzahlung und Schadenersatz. Die Buchung privater Rechnungen als Betriebsausgaben kann zudem eine Steuerhinterziehung sein. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Ist der Geschäftsführer selbst Gesellschafter, darf er nicht mitstimmen.

Deckungsseite: Der Anspruch der GmbH ist wegen des Vorsatzes nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen (A-7.1). Die Rückgabe erlangter Vorteile ist zudem nicht versichert (A-7.2). Verteidigerkosten im Strafverfahren trägt der Versicherer nach den GDV-Musterbedingungen nur, wenn er die Bestellung wünscht oder genehmigt und ein versicherter Haftpflichtanspruch folgen kann (A-6.1). Bei privater Verwendung von Firmengeld ist das wegen des Vorsatzes kaum der Fall. Eine Vertrauensschadenversicherung des Büros kann den Schaden der GmbH ersetzen, wenn sie den Geschäftsführer einschließt.

FAQ

Wann begeht ein Geschäftsführer Untreue?

Wenn er vorsätzlich seine Pflicht zur Betreuung des Gesellschaftsvermögens verletzt und der GmbH dadurch einen Nachteil zufügt.

Ist eine unwirtschaftliche Entscheidung schon Untreue?

Nein. Bei unternehmerischen Entscheidungen muss die Pflichtverletzung evident sein, und es braucht Vorsatz.

Schützt die Zustimmung der Gesellschafter?

Grundsätzlich ja, außer die Maßnahme greift das Stammkapital an oder gefährdet die Existenz der Gesellschaft.

Ist eine schwarze Kasse immer Untreue?

Nach dem BGH liegt schon in ihrer Einrichtung ein Vermögensnachteil, auch wenn das Geld später für die Gesellschaft eingesetzt werden soll.

Zahlt die D&O bei Untreue?

Den Schadenersatz in der Regel nicht, weil Vorsatz ausgeschlossen ist. Verteidigungskosten können unter Voraussetzungen versichert sein.

Verwandte Begriffe