Die versicherte Person ist in der D&O-Versicherung die natürliche Person, deren persönliche Haftung aus einer Organ- oder Leitungsfunktion versichert ist. Sie hat eigene Rechte aus dem Vertrag, obwohl in der Regel das Unternehmen ihn abschließt und bezahlt.
Die Unternehmens-D&O ist eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG). Versicherungsnehmer(in) ist die Gesellschaft, die den Vertrag schließt und den Beitrag zahlt. Versicherte Personen sind die Menschen, die sie leiten und überwachen. Ihnen stehen die Rechte aus dem Vertrag zu. Wer zu diesem Kreis gehört, beantwortet die Frage, wessen Privatvermögen im Ernstfall geschützt ist.
Nach den GDV-Musterbedingungen sind gegenwärtige und ehemalige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung und Aufsichtsrat versichert, und zwar beim Versicherungsnehmer und bei jeder mitversicherten Tochtergesellschaft. Den gesellschaftsrechtlichen Begriff dafür erläutert der Artikel zum Organmitglied. Viele Marktbedingungen fassen den Kreis deutlich weiter:
Versichert ist nicht jede Handlung dieser Personen, sondern nur die versicherte Tätigkeit, also die Arbeit in der jeweiligen Funktion für das Unternehmen. Übernimmt ein Geschäftsführer auf Wunsch seiner Gesellschaft ein Amt in einer fremden Gesellschaft, braucht es dafür eine eigene Deckung (Fremdmandat). Ob ein faktischer Geschäftsführer erfasst ist, hängt von der Definition in der Police ab.
Abgrenzung:
Synonyme: Insured Person, versicherte Organe.
Prüfen Sie, ob die Definition der versicherten Personen in Ihrem Vertrag zu Ihrer Organisation passt. Sind Prokuristen, Projektleiter mit Vollmacht und Beauftragte wie der Datenschutzbeauftragte erfasst? Gilt der Schutz auch für Organe von Tochter- und Projektgesellschaften? Für ausgeschiedene Geschäftsführer ist entscheidend, dass der Vertrag der Gesellschaft fortbesteht oder eine Nachmeldefrist greift. Als neuer Geschäftsführer sollten Sie sich vor Amtsantritt bestätigen lassen, dass Sie in der D&O-Versicherung der Gesellschaft als versicherte Person geführt werden und wie hoch die gemeinsame Deckungssumme ist.
Ein Ingenieurbüro beauftragt einen Interimsmanager, der als Prokurist die Sanierung eines Geschäftsbereichs leitet. Er kündigt einen Rahmenvertrag ohne Prüfung der Kündigungsfristen, die GmbH muss 90.000 Euro Schadenersatz an den Vertragspartner zahlen und nimmt ihn in Regress.
Haftungsseite: Als Prokurist mit Dienstvertrag haftet er der GmbH nach den Regeln seines Vertrags. Ob ihm Haftungserleichterungen zugutekommen, hängt von seiner Stellung ab.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist er nicht versicherte Person, weil er kein Organ ist. Enthält der Vertrag eine Erweiterung auf Prokuristen oder Interimsmanager, ist der Regress grundsätzlich versichert.
Nach den Musterbedingungen und praktisch allen Marktbedingungen die Mitglieder von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat, auch nach ihrem Ausscheiden. Viele Verträge schließen zusätzlich Prokuristen, leitende Angestellte und Beauftragte mit Sonderfunktionen ein.
Nicht automatisch. Die Musterbedingungen erfassen nur Organmitglieder. Ob Prokuristen geschützt sind, steht in der Definition der versicherten Personen im jeweiligen Vertrag.
Für Pflichtverletzungen aus Ihrer Amtszeit ja, solange der Vertrag der Gesellschaft besteht. Endet er, schützt Sie nur noch eine Nachmeldefrist oder eine eigene Absicherung.
Die Gesellschaft kann den Vertrag kündigen oder ändern, ohne Sie zu fragen. Wer als Organ sichergehen will, vereinbart im Anstellungsvertrag einen Anspruch auf angemessenen Schutz oder schließt eine persönliche D&O ab.
Ansprüche, die nach seinem Tod gegen den Nachlass erhoben werden, sind in vielen Verträgen ebenfalls versichert. Die Erben treten insoweit an seine Stelle.