Mitversicherte Personen

Definition

Mitversicherte Personen sind neben dem eigentlichen Versicherungsnehmer (z. B. Architekt oder Ingenieur) weitere Personen, die im Rahmen des Versicherungsvertrags ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst sind – etwa Mitarbeiter, Vertreter oder freie Mitarbeiter .


Erklärung / Hintergrund

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt nicht nur den Architekten oder Ingenieur selbst, sondern auch Personen, die für ihn tätig werden. Denn auch sie können persönlich haftbar gemacht werden.

Typischerweise gelten als mitversichert:

  • Gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH),
  • Betriebsangehörige (Angestellte im Architekturbüro),
  • Im Betrieb eingegliederte Personen (z. B. Leiharbeitnehmer, Mitarbeiter aus befreundeten Büros),
  • Ausgeschiedene Vertreter oder Mitarbeiter (für Handlungen während der früheren Tätigkeit),
  • Freie Mitarbeiter (wenn sie im Namen des Büros tätig werden),
  • Subunternehmer (sofern vertraglich einbezogen),
  • Berufsausübungsgemeinschaften (BAG).

Damit sind alle typischen Arbeits- und Kooperationsformen im Bauwesen abgesichert.

Abgrenzung:

  • Mitversicherte Personen → erhalten Versicherungsschutz über den Vertrag des Versicherungsnehmers.
  • Selbstständige Partner → benötigen oft einen eigenen Versicherungsschutz.
  • Repräsentanten → können in besonderen Fällen persönlich wie der Versicherungsnehmer behandelt werden.

Synonyme: mitversicherter Personenkreis, eingeschlossene Personen.


Praxisrelevanz

Für Architekten- und Ingenieurbüros ist die Mitversicherung der Mitarbeiter entscheidend: Jeder Fehler eines Mitarbeiters kann Schadenersatzansprüche gegen das Büro auslösen. Versicherungsschutz muss daher auch für diese Personen bestehen, um die Haftungsrisiken vollständig abzudecken.

Besonders wichtig ist dies bei Projekten mit freien Mitarbeitern oder Subunternehmern. Ob und in welchem Umfang diese Personen mitversichert sind, sollte immer anhand der Versicherungsbedingungen geprüft werden.


Praxisbeispiel

Ein angestellter Architekt übersieht in einer Ausführungsplanung einen brandschutzrelevanten Hinweis. Dadurch kommt es zu erheblichen Bauverzögerungen. Obwohl der Mitarbeiter den Fehler gemacht hat, schützt die Berufshaftpflicht nicht nur das Büro, sondern auch den Angestellten selbst als mitversicherte Person.


FAQ

Wer gilt als mitversicherte Person?

Angestellte, gesetzliche Vertreter, freie Mitarbeiter und in den Betrieb eingegliederte Personen sind in der Regel mitversichert.

Sind Subunternehmer automatisch mitversichert?

Nicht immer. Oft ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag erforderlich.

Gelten ehemalige Mitarbeiter ebenfalls als mitversichert?

Ja, sofern es um Handlungen während ihrer damaligen Tätigkeit geht.

Können mitversicherte Personen selbst Ansprüche geltend machen?

Nein. Eigene Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer sind in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingeschlossen .


Verwandte Begriffe


👉 Mitversicherte Personen sind für Architekten und Ingenieure ein zentraler Bestandteil des Versicherungsschutzes. Ob Angestellte, freie Mitarbeiter oder Vertreter – entscheidend ist, dass alle relevanten Personen abgesichert sind. Wenn Du prüfen möchtest, ob Dein Vertrag den richtigen Personenkreis schützt, beraten wir Dich gerne.