Definition
Mitversicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer solche Personen, die durch den Vertrag ebenfalls Versicherungsschutz genießen — typischerweise Inhaber, Partner und die im Betrieb tätigen Beschäftigten.
Erklärung / Hintergrund
Der Vertrag wird vom Büro geschlossen, die Haftung trifft aber häufig auch die handelnden Personen persönlich. Ohne Mitversicherung stünde ein angestellter Planer nach einem Schadenfall selbst in der Haftung — deshalb erstreckt sich der Schutz auf sie.
Wer typischerweise erfasst ist
- Der Versicherungsnehmer selbst — die Gesellschaft oder der Einzelunternehmer.
- Gesetzliche Vertreter — Geschäftsführer, Vorstände, Partner.
- Angestellte Planende und technische Mitarbeitende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Büro.
- Praktikanten und Werkstudierende, soweit im Betrieb eingegliedert.
Wer typischerweise nicht automatisch erfasst ist
- Freie Mitarbeitende und Subplaner. Sie sind eigenständige Unternehmer mit eigener Berufshaftpflicht. Ob sie einbezogen sind, muss ausdrücklich vereinbart sein.
- Arbeitsgemeinschaften und Partner anderer Büros — hier braucht es eine eigene Regelung.
Die wichtigste Einschränkung
Ansprüche zwischen mitversicherten Personen sind regelmäßig ausgeschlossen. Der Schutz wirkt nach außen, nicht im Innenverhältnis: Ein Partner kann den anderen über diese Police nicht in Anspruch nehmen.
Synonyme: versicherte Personen, Mitversicherung von Personen.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro sind die freien Mitarbeitenden der kritische Punkt — und der häufigste Irrtum.
- Gegenüber dem Bauherrn haftet das Büro für die Leistung eines eingeschalteten Freien nach § 278 BGB wie für eigene. Insoweit greift Ihre Police.
- Der Freie selbst ist damit aber nicht mitversichert. Nehmen Sie ihn in Regress oder wird er unmittelbar in Anspruch genommen, braucht er eine eigene Berufshaftpflicht.
Drei praktische Folgerungen:
- Lassen Sie sich Versicherungsnachweise vorlegen — von freien Mitarbeitenden und Subplanern, und zwar jährlich aktualisiert.
- Gleichen Sie den Personenkreis mit der Police ab, wenn sich die Bürostruktur ändert: neue Partner, Rechtsformwechsel, ein zweiter Standort.
- Denken Sie an das Innenverhältnis. Für Ansprüche zwischen Partnern oder gegen Geschäftsführer ist die Berufshaftpflicht nicht das richtige Instrument; dafür kommt eine D&O-Versicherung in Betracht.
Welcher Personenkreis in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung mitversichert ist, ergibt sich aus dem Bedingungswerk und dem Versicherungsschein.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro beauftragt für ein Projekt eine freie Mitarbeiterin mit der Ausführungsplanung. Ihr unterläuft ein Detailfehler, der zu einem Schaden von 80.000 Euro führt.
Gegenüber dem Bauherrn haftet das Büro — für die Leistung der Freien wie für eigene. Die Berufshaftpflicht des Büros greift. Nimmt das Büro anschließend Regress bei der freien Mitarbeiterin, braucht sie dafür ihre eigene Police; über die Mitversicherung des Büros ist sie nicht geschützt. Ohne eigenen Versicherungsschutz haftet sie persönlich — und der Regress läuft ins Leere, wenn sie den Betrag nicht aufbringen kann.
FAQ
Wer ist mitversichert?
Typischerweise der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und die im Betrieb tätigen Beschäftigten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Sind freie Mitarbeitende mitversichert?
Nicht automatisch. Sie sind eigenständige Unternehmer und benötigen eine eigene Berufshaftpflicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was gilt für Praktikanten?
Soweit sie im Betrieb eingegliedert sind, sind sie regelmäßig erfasst. Der genaue Kreis ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Kann ein Partner den anderen in Anspruch nehmen?
Über diese Police in der Regel nicht — Ansprüche zwischen Mitversicherten sind meist ausgeschlossen.
Was ist bei einem Rechtsformwechsel zu beachten?
Der versicherte Personenkreis sollte angepasst werden. Auch die Frage, wer für Altverstöße einsteht, ist dabei zu klären.
Verwandte Begriffe
- Haftungsprivileg – entlastet Angestellte im Innenverhältnis
- Versicherungsfall – muss von einer mitversicherten Person verursacht sein
- Im Betrieb eingegliederte Personen – das Kriterium für die Einbeziehung
- Repräsentanten – Personen, deren Verhalten dem Büro zugerechnet wird
- Betriebsangehörige – der Kernbereich der mitversicherten Personen
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