Als Abhandenkommen bezeichnet man im Versicherungsrecht den Verlust von Sachen – etwa durch Diebstahl, Verlieren oder sonstiges Abhandenkommen –, ohne dass eine Substanzbeschädigung (klassischer Sachschaden) vorliegt.
In der Haftpflichtversicherung ist das Abhandenkommen von Sachen traditionell ausgeschlossen, weil keine Beschädigung oder Zerstörung der Sache nachweisbar ist. Entsprechend finden sich in vielen Bedingungswerken (AHB/BBR) klare Ausschlüsse für das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Einige moderne Berufshaftpflichtkonzepte für Architekten und Ingenieure weiten den Schutz jedoch aus und schließen bestimmte Konstellationen ein – oft mit Sublimits und Auflagen.
Praxisrelevante Erweiterungen sind insbesondere:
Synonyme/Varianten: Verlust von Sachen, Schlüsselverlust (Spezialfall).
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure entsteht das Risiko in typischen Arbeitsabläufen: Unterlagen werden zur Bearbeitung übergeben, Schlüssel für Baustellen oder Objekte ausgehändigt, Besprechungen finden mit Kunden und Projektpartnern im Büro statt. Gehen Pläne, Gutachten, Leistungsverzeichnisse oder Datenträger verloren, entstehen schnell hohe Wiederbeschaffungs- und Rekonstruktionskosten. Beim Schlüsselverlust drohen zusätzlich Austauschkosten für komplette Schließanlagen und temporäre Bewachung.
Daher lohnt der genaue Blick in die Berufshaftpflicht: Welche Erweiterungen zum Abhandenkommen sind enthalten? Welche Sublimite/Selbstbehalte gelten? Gibt es Auflagen (z. B. Sicherungsanforderungen, Anzeige- und Mitwirkungspflichten)? Und: Sind Wertsachen und Bargeld weiterhin ausgeschlossen (in der Regel ja)? Wer diese Punkte klärt, reduziert finanzielle Überraschungen und erhöht die Planungssicherheit im Büroalltag.
Ein Ingenieurbüro übernimmt vom Auftraggeber Original-Bestandspläne und statische Nachweise für eine Sanierung. Nach einem internen Umzug sind zwei Aktenordner unauffindbar. Die Unterlagen müssen aus Archiven und Behörden erneut beschafft und teilweise rekonstruiert werden; Aufwand: 45.000 Euro. Die Berufshaftpflicht des Büros enthält die Deckungserweiterung „Abhandenkommen/Beschädigung von Dokumenten Dritter“ mit Sublimit – die notwendigen Wiederbeschaffungs- und Rekonstruktionskosten werden (abzgl. Selbstbehalt) übernommen. Ohne diese Erweiterung hätte das Büro die Kosten selbst tragen müssen.
Nein. Klassisch ist es ausgeschlossen. Deckung besteht nur, wenn Deine Police explizite Erweiterungen vorsieht (z. B. Dokumente, Schlüssel, Belegschafts-/Besucherhabe) – oft mit Sublimits und Bedingungen.
Regelmäßig nein. Diese Wertsachen sind in den meisten Bedingungen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen; Ausnahmen sind unüblich.
Digitale Daten gelten nicht als „Sachen“ im klassischen Sinn. Für Datenverlust/Cyber-Fälle sind separate Bausteine (z. B. Cyber- oder Daten-Eigenschaden) erforderlich.
Wenn der Verlust/Beschädigung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und die Police die Belegschafts-/Besucherhabe einschließt. Wertsachen bleiben meist ausgenommen.
Teilweise ja – aber nur unter strengen Sicherungsbedingungen (z. B. bewachte/abgeschlossene Plätze) und meist mit Einschränkungen/Sublimits. Prüfe die Details in Deinen Bedingungen.
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