Die Abnahme ist der rechtlich bedeutsame Akt, bei dem der Auftraggeber das vom Auftragnehmer erstellte Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme gehen Gefahr, Nutzen sowie wesentliche Rechte und Pflichten auf den Auftraggeber über (§ 640 BGB).
Die Abnahme ist einer der wichtigsten Meilensteine in Bau- und Planungsverträgen. Sie markiert den Übergang von der Erfüllungsphase in die Gewährleistungsphase. Durch die Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist. Kleine Mängel hindern die Abnahme nicht, müssen aber dokumentiert und behoben werden.
Rechtsfolgen der Abnahme:
Wichtige Varianten:
Abgrenzung: Nicht zu verwechseln mit der Abnahme von Leistungen nach HOAI, die sich auf Planungsphasen bezieht, oder der Übergabe im Mietrecht.
Für Architekten und Ingenieure ist die Abnahme doppelt wichtig: Zum einen als betreuende Instanz für den Bauherrn im Rahmen der Objektüberwachung (HOAI-Leistungsphase 8), zum anderen in der eigenen Rolle als Werkunternehmer (z. B. bei Gutachten oder Generalplanerleistungen).
Ein falsches Management der Abnahme kann gravierende Folgen haben: Wird z. B. zu früh abgenommen, können Mängelrechte verloren gehen. Wird die Abnahme verzögert, blockiert das die Vergütung und kann zu Streitigkeiten führen. Deshalb ist eine rechtssichere Abnahme oft Gegenstand von Schulungen und Beratungen.
Ein Architekt begleitet die Errichtung eines Bürogebäudes. Nach Fertigstellung wird eine förmliche Abnahme mit allen Beteiligten durchgeführt. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem kleinere Restmängel (z. B. Malerarbeiten) dokumentiert sind. Mit der Unterschrift gilt das Werk als abgenommen, die Vergütung wird fällig und die fünfjährige Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen. Der Bauherr kann die Restmängel dennoch innerhalb angemessener Frist geltend machen.
Ja, die Abnahme ist im Werkvertragsrecht zwingend vorgesehen. Ohne Abnahme wird die Vergütung grundsätzlich nicht fällig, und Gewährleistungsfristen beginnen nicht zu laufen.
Nur, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist. Kleinere, unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.
Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder nutzt er das Werk vorbehaltlos, gilt die Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt.
Architekten unterstützen Bauherren bei der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Abnahme. Gleichzeitig müssen sie auf Risiken wie fiktive Abnahmen, Beweislastwechsel und Beginn der Verjährungsfristen hinweisen.
Ja. Besonders bei größeren Projekten können abgeschlossene Teile gesondert abgenommen werden. Das hat Auswirkungen auf Vergütung, Gefahrübergang und Fristen.
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