Abwehrkosten sind die Aufwendungen, die bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche entstehen — insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten.
Die Haftpflichtversicherung hat zwei Aufgaben: begründete Ansprüche zu erfüllen und unbegründete abzuwehren. Beide sind gleichrangig Versicherungsleistung. Bei unbegründeten Forderungen ist die Abwehr sogar die einzige — und wirtschaftlich häufig die bedeutendere.
Was dazugehört
Die entscheidende Frage: angerechnet oder zusätzlich?
Hier unterscheiden sich Bedingungswerke erheblich, und der Unterschied wird oft übersehen:
Der Grundsatz des Haftpflichtrechts ist die Anrechnung; ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein.
Abgrenzung
Synonyme: Rechtsverfolgungskosten, Kosten des passiven Rechtsschutzes.
Baurechtliche Verfahren dauern Jahre und erfordern regelmäßig mehrere Gutachten. Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich sind keine Ausnahme — auch dann, wenn die Klage am Ende abgewiesen wird.
Zwei Punkte für die Bewertung Ihrer Police:
Wie Ihre Berufshaftpflichtversicherung Abwehrkosten behandelt, ergibt sich aus dem Bedingungswerk. Die Frage gehört in jedes Vergleichsgespräch.
Ein Ingenieurbüro wird auf 800.000 Euro in Anspruch genommen; die Versicherungssumme beträgt 1 Mio. Euro. Das Verfahren zieht sich über vier Jahre, zwei Gutachten werden eingeholt, die Kosten belaufen sich auf 90.000 Euro.
Werden die Abwehrkosten angerechnet, stehen für die Regulierung nur noch 910.000 Euro zur Verfügung — bei einem Anspruch von 800.000 Euro reicht das noch. Wäre die Forderung höher oder das Verfahren länger, entstünde eine Lücke, obwohl die Summe auf den ersten Blick ausreichend erschien. Bei einem zusätzlichen Limit bliebe die Versicherungssumme unangetastet.
Die Aufwendungen für die Abwehr unberechtigter Ansprüche — Anwalt, Gericht, Sachverständige.
Im Grundsatz ja. Ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein und ist ein wesentlicher Vergleichspunkt.
Gerade dann. Die erfolgreiche Abwehr ist der Kern der Leistung — auch ohne Zahlung an den Anspruchsteller.
Die Prozessführung liegt beim Versicherer. Eigenmächtig beauftragte Anwälte werden regelmäßig nicht erstattet.
Nein. Die Durchsetzung eigener Honoraransprüche gehört nicht zur Haftpflichtdeckung.