Die Anzeigepflichten vor Vertragsschluss oder auch vorvertragliche Anzeigepflichten sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers, dem Versicherer alle gefahrerheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, die für die Entscheidung über den Abschluss oder die Bedingungen des Versicherungsvertrages wesentlich sind (§§ 19 ff. VVG).
Vor Abschluss einer Versicherung muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle gefahrrelevanten Informationen geben. Dazu gehören insbesondere Umstände, die das Risiko erhöhen oder die Entscheidung des Versicherers über Annahme, Prämienhöhe oder Vertragsbedingungen beeinflussen.
Wichtige Beispiele bei Architekten- und Ingenieurbüros:
Die Anzeigepflicht gilt für alle Fragen, die der Versicherer im Antragsformular stellt. Werden diese unvollständig oder falsch beantwortet, spricht man von einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.
Mögliche Folgen (§§ 19–22 VVG):
Synonyme: vorvertragliche Anzeigeobliegenheit, Offenbarungspflichten.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure sind Anzeigepflichten besonders sensibel. Ein falsch beantwortetes Antragsformular kann im Schadenfall existenzbedrohende Folgen haben. Beispiel: Wer bei Antragstellung „keine Statik“ angibt, aber tatsächlich Tragwerksplanung durchführt, riskiert im Schadenfall, dass der Versicherer leistungsfrei ist.
Deshalb sollten Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss:
Ein Ingenieurbüro beantragt eine Berufshaftpflichtversicherung und gibt an, ausschließlich im Hochbau tätig zu sein. Tatsächlich übernimmt das Büro auch Projekte im Bereich Tiefbau. Nach einem Schaden im Tiefbau beruft sich der Versicherer auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und verweigert die Leistung. Das Büro muss den Schaden in Millionenhöhe selbst tragen.
Alle gefahrerheblichen Umstände, insbesondere solche, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt.
Je nach Schwere kann der Versicherer den Vertrag anpassen, kündigen oder sogar im Schadenfall leistungsfrei sein.
Nur dann, wenn sie offensichtlich gefahrerheblich sind. Ansonsten beschränkt sich die Pflicht auf die ausdrücklich gestellten Fragen des Versicherers.
Ja. Auch beim Versichererwechsel müssen alle relevanten Angaben erneut korrekt gemacht werden.
Indem Du die Antragstellung sorgfältig prüfst, Belege aufbewahrst und im Zweifel fachkundige Beratung in Anspruch nimmst.
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