Die vorvertraglichen Anzeigepflichten verpflichten den Versicherungsnehmer, die vom Versicherer in Textform gestellten Fragen nach gefahrerheblichen Umständen bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (§ 19 VVG).
Der Versicherer kalkuliert auf Grundlage dessen, was er über das Risiko weiß. Deshalb steht am Anfang jedes Vertrags eine Informationspflicht — allerdings eine begrenzte.
Die Grenze: gefragt ist gefragt
Anzugeben sind die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Eine allgemeine Pflicht, von sich aus alles Erdenkliche zu offenbaren, besteht seit der VVG-Reform nicht mehr. Wer die gestellten Fragen vollständig und richtig beantwortet, hat seine Pflicht erfüllt.
Typische Fragen bei Planungsbüros
Die Rechtsfolgen sind gestuft (§§ 19–21 VVG)
Zwei Punkte schützen den Versicherungsnehmer: Der Versicherer muss vorher in Textform auf die Folgen hingewiesen haben. Und er muss seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis ausüben. Auch hier gilt ein Kausalitätsvorbehalt — beruht der Versicherungsfall nicht auf dem verschwiegenen Umstand, bleibt der Versicherer leistungspflichtig, außer bei Arglist.
Abgrenzung
Synonyme: vorvertragliche Anzeigeobliegenheit, Offenbarungspflicht.
Für Ihr Büro entscheidet sich hier, ob die Police im Ernstfall trägt. Der Klassiker ist nicht die bewusste Falschangabe, sondern das gewachsene Leistungsspektrum: Bei Antragstellung war Tragwerksplanung kein Thema, drei Jahre später gehört sie zum Alltag.
Drei praktische Punkte:
Welche Fragen Ihre Berufshaftpflichtversicherung stellt und welche Angaben in Ihrem Fall gefahrerheblich sind, ergibt sich aus dem Antrag und dem Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro gibt bei Antragstellung an, ausschließlich im Hochbau tätig zu sein. Tatsächlich übernimmt es auch Tiefbauprojekte. Nach einem Schaden im Tiefbau beruft sich der Versicherer auf eine Anzeigepflichtverletzung.
Ob er damit durchdringt, ist eine Frage mehrerer Stufen: Wurde nach dem Tätigkeitsbereich in Textform gefragt? Wurde auf die Folgen hingewiesen? Handelte das Büro vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur einfach fahrlässig? Und hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis auch geschlossen — dann kommt statt Rücktritt nur eine Vertragsanpassung in Betracht. Die pauschale Annahme, ein solcher Fehler koste automatisch den gesamten Schutz, trifft nicht zu.
Die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat — vollständig und wahrheitsgemäß.
In der Regel nicht. Seit der VVG-Reform beschränkt sich die Pflicht auf die gestellten Fragen. Offensichtlich gefahrerhebliche Umstände sollten Sie dennoch ansprechen.
Je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung. Bei Arglist kommt die Anfechtung hinzu. Eine automatische Leistungsfreiheit gibt es nicht.
Ja. Er muss seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzung ausüben und zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen haben.
Dafür greift nicht mehr die vorvertragliche Anzeigepflicht, sondern die laufenden Obliegenheiten. Melden sollten Sie sie in jedem Fall — sonst droht zusätzlich eine Lücke im Deckungsumfang.