Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten verpflichten den Versicherungsnehmer, nach Eintritt des Versicherungsfalls jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht erforderlich ist, und die dafür nötigen Belege vorzulegen (§ 31 VVG).
Der Versicherer prüft die Haftungsfrage und entscheidet über Abwehr oder Regulierung. Dafür braucht er den Sachverhalt — und den kennt zunächst nur das Planungsbüro.
Was die Pflicht umfasst
Wichtige Grenzen
Abgrenzung
Synonyme: Mitwirkungspflichten im Schadenfall, Aufklärungsobliegenheiten.
Im Bauwesen entscheidet die Dokumentation über den Ausgang. Ein Planungsfehler liegt oft Jahre zurück; ob er dem Büro zuzurechnen ist, lässt sich meist nur aus Plänen, Protokollen und Schriftwechsel rekonstruieren.
Daraus folgt eine Erkenntnis, die über die Obliegenheit hinausgeht: Ihre Dokumentation dient in erster Linie Ihnen. Eine schriftliche Bedenkenanmeldung, ein Protokoll der Baubesprechung, eine dokumentierte Bauherrenentscheidung — das sind die Unterlagen, mit denen sich Ansprüche abwehren lassen. Wer sie nicht hat, erfüllt die Auskunftspflicht formal, verliert aber die Verteidigung.
Drei praktische Punkte:
Welche Auskünfte im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus dem Sachverhalt und dem Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Architekturbüro wird wegen fehlerhafter Objektüberwachung in Anspruch genommen. Der Versicherer fordert Bautagebücher, Protokolle der Baubesprechungen und den Schriftwechsel mit dem Bauherrn an.
Aus den Protokollen ergibt sich, dass das Büro den Bauherrn schriftlich auf eine mangelhafte Ausführung hingewiesen hatte und dieser die Fortsetzung angeordnet hat. Der Anspruch wird weitgehend abgewehrt. Wären die Protokolle nicht geführt worden, hätte das Büro die Auskunftspflicht zwar erfüllt — aber ohne das Entlastungsmaterial, auf dem die Abwehr beruht.
Die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht erforderlichen Belege, soweit ihre Beschaffung zumutbar ist — typischerweise Verträge, Pläne, Berechnungen, Protokolle und Schriftwechsel.
Nein. Maßgeblich ist die Erforderlichkeit für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht.
Je nach Verschulden kann die Leistung gekürzt werden oder entfallen. Voraussetzung ist eine vorherige Belehrung in Textform.
War sie ohne Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer verpflichtet. Bei arglistigem Verhalten gilt das nicht.
Die Auskunft betrifft Angaben und Belege, die Aufklärung die aktive Mitwirkung — etwa bei Ortsterminen und Begutachtungen.