Die Beitrags- oder Prämienzahlung ist die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers. Bleibt sie aus, sind die Folgen abgestuft — und bloßer Verzug macht den Versicherer nicht leistungsfrei.
Das Gesetz unterscheidet scharf zwischen der ersten und den folgenden Zahlungen.
Die Erstprämie begründet den Versicherungsschutz. Wird sie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten; tritt zwischenzeitlich ein Versicherungsfall ein, ist er unter zwei Voraussetzungen leistungsfrei: Der Versicherungsnehmer muss die Nichtzahlung zu vertreten haben, und er muss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sein — durch gesonderte Mitteilung oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein. Fehlt der Hinweis, bleibt die Deckung bestehen.
Bei Folgeprämien ist die Hürde höher. Verzug allein genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte Mahnung: in Textform, mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen, der Angabe des rückständigen Betrags und einer Belehrung über die Rechtsfolgen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf entfällt die Leistungspflicht für danach eintretende Fälle — und der Versicherer kann kündigen. Wer nach der Mahnung, aber vor Fristablauf zahlt, behält den Schutz.
Bei Pflichtversicherungen gilt eine Ausnahme zugunsten Dritter. Auch wenn der Versicherer gegenüber dem Büro leistungsfrei geworden ist, muss er den geschädigten Bauherrn bedienen. Den Betrag holt er sich anschließend beim Versicherungsnehmer zurück — der Schutz gilt dem Dritten, nicht dem Vermögen des Büros.
Abgrenzung
Synonyme: Beitragszahlung, Prämienzahlung.
Die wirksamste Vorsorge ist banal und wird trotzdem versäumt: Lastschrifteinzug einrichten und auf ausreichende Deckung achten. Die meisten Fälle beruhen nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf einer geplatzten Abbuchung, die niemand bemerkt hat.
Reagieren Sie außerdem auf jede Mahnung sofort — sie ist keine Formalie, sondern startet die Frist, nach deren Ablauf der Schutz entfällt. Und prüfen Sie bei einem Wechsel der Bankverbindung, ob die Umstellung tatsächlich angekommen ist. Ihre Berufshaftpflichtversicherung nützt nichts, wenn sie in dem Moment ruht, in dem der Anspruch entsteht.
Bei einem Architekturbüro platzt die Lastschrift für den Jahresbeitrag, weil das Konto gewechselt wurde. Der Versicherer mahnt in Textform mit Zweiwochenfrist und Belehrung. Die Mahnung bleibt im Postfach liegen. Drei Wochen später wird ein Planungsfehler geltend gemacht.
Hier greifen die Voraussetzungen vollständig: qualifizierte Mahnung, Fristablauf, danach eingetretener Fall — der Versicherer ist gegenüber dem Büro leistungsfrei. Wäre der Fehler vor Fristablauf geltend gemacht worden, hätte die Deckung bestanden, und selbst nach der Mahnung hätte eine Zahlung innerhalb der Frist genügt. Ein Detail bleibt: Weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt, wird der Bauherr trotzdem bedient. Der Versicherer nimmt anschließend beim Büro Rückgriff — der Schaden landet also dort, nur auf einem Umweg.
Nein. Bei Folgebeiträgen ist eine qualifizierte Mahnung mit Frist und Belehrung erforderlich; erst nach deren Ablauf entfällt die Leistungspflicht.
Ohne Zahlung besteht kein Schutz — allerdings nur, wenn die Nichtzahlung zu vertreten ist und auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Textform, Angabe des Rückstands, Fristsetzung von mindestens zwei Wochen und Belehrung über die Folgen.
Bei Zahlung innerhalb der Frist bleibt der Schutz bestehen.
Bei einer Pflichtversicherung ja. Der Versicherer leistet an ihn und nimmt anschließend beim Versicherungsnehmer Rückgriff.