Definition
Ein Folgebeitrag ist jede wiederkehrende Prämienzahlung nach der ersten. Der Unterschied zum Erstbeitrag ist kein formaler: Bei Folgebeiträgen bleibt der Schutz trotz Verzug zunächst bestehen.
Erklärung / Hintergrund
Der erste Beitrag begründet den Versicherungsschutz — ohne ihn kommt die Deckung nicht in Gang. Die Folgebeiträge halten sie aufrecht, und für sie gilt ein anderer, für den Versicherungsnehmer günstigerer Mechanismus.
Die Stufen bei ausbleibender Zahlung
- Fälligkeit und Verzug — der Schutz besteht unverändert fort. Ein Versicherungsfall in dieser Phase ist gedeckt.
- Qualifizierte Mahnung — in Textform, mit Angabe des Rückstands, Fristsetzung von mindestens zwei Wochen und Belehrung über die Folgen. Auch jetzt besteht der Schutz noch.
- Nach fruchtlosem Fristablauf — erst hier entfällt die Leistungspflicht für danach eintretende Fälle, und der Versicherer kann kündigen.
Die Zahlung heilt. Wer innerhalb der Frist zahlt, behält den Schutz vollständig. Wird nach Fristablauf gezahlt, lebt die Deckung für die Zukunft wieder auf — nicht aber für Fälle, die in der Zwischenzeit eingetreten sind. Diese Lücke schließt sich nicht mehr.
Abgrenzung
- Erstbeitrag — begründet die Deckung; bei Nichtzahlung besteht sie von Anfang an nicht.
- Prämie — die Höhe, unabhängig von der Reihenfolge der Zahlungen.
Synonyme: Folgeprämie.
Praxisrelevanz
Praktisch entscheidet die Reaktion auf die Mahnung, nicht die Pünktlichkeit der Zahlung. Ein verspäteter Beitrag ist unproblematisch, solange die Frist gewahrt bleibt — deshalb sollte jede Mahnung eines Versicherers sofort bearbeitet und nicht mit gewöhnlicher Geschäftspost behandelt werden.
Zwei organisatorische Punkte senken das Risiko dauerhaft: Lastschrifteinzug statt manueller Überweisung und eine Zuständigkeit im Büro, die auch bei Urlaub oder Krankheit greift. Der typische Fall ist nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern eine unbemerkte Rücklastschrift. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung in dieser Phase leistet, hängt allein an der Frist.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro überweist den Jahresbeitrag versehentlich nicht. Sechs Wochen später wird ein Planungsfehler aus einem laufenden Projekt geltend gemacht.
Ob Deckung besteht, hängt an einer einzigen Frage: Hat der Versicherer in der Zwischenzeit qualifiziert gemahnt, und war die Frist bei Anspruchserhebung abgelaufen? Hat er nur eine gewöhnliche Zahlungserinnerung ohne Belehrung geschickt, besteht der Schutz — der bloße Verzug reicht nicht. Lag eine ordnungsgemäße Mahnung vor und war die Zweiwochenfrist verstrichen, entfällt die Leistungspflicht für diesen Fall, und auch eine sofortige Nachzahlung ändert daran nichts mehr. Sechs Wochen Verzug sind also nicht das Problem; die zwei Wochen nach der Mahnung sind es.
FAQ
Was unterscheidet Folge- und Erstbeitrag?
Der Erstbeitrag begründet die Deckung; ohne ihn entsteht sie nicht. Folgebeiträge halten sie aufrecht, und dort wirkt Verzug erst nach qualifizierter Mahnung.
Bin ich bei Verzug sofort ungeschützt?
Nein. Der Schutz besteht fort, bis eine qualifizierte Mahnung erfolgt ist und deren Frist abgelaufen ist.
Was muss die Mahnung enthalten?
Textform, den Rückstand, eine Frist von mindestens zwei Wochen und eine Belehrung über die Rechtsfolgen.
Kann ich die Lücke nachträglich schließen?
Nein. Nach Fristablauf lebt die Deckung erst mit der Zahlung wieder auf — für zwischenzeitliche Fälle nicht.
Kann der Versicherer kündigen?
Ja, nach fruchtlosem Fristablauf. Für das Büro bedeutet das die Suche nach Anschlussdeckung mit einer Vorgeschichte.
Verwandte Begriffe
- Prämie – die Höhe des Beitrags
- Beitrags- oder Prämienzahlung – die Systematik der Rechtsfolgen
- Verzug – der Ausgangspunkt, aber noch keine Rechtsfolge
- Deckung – das, was in der Lücke fehlt
- Pflichtversicherung – der Dritte bleibt trotzdem geschützt
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