Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über bestimmte Eigenschaften eines Werks, die dieses nach dem Vertrag aufweisen muss (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Die Beschaffenheitsvereinbarung bestimmt, was vertragsgemäß ist. Sie geht der üblichen Beschaffenheit vor: Fehlt eine Vereinbarung, schuldet das Planungsbüro die Eignung für die vorausgesetzte Verwendung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Wie sie entsteht
Die entscheidende Rechtsfolge
Wird die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht, ist die Leistung automatisch und verschuldensunabhängig mangelhaft. Nachbessern müssen Sie in jedem Fall. Zum Schadensersatz sind Sie darüber hinaus nur verpflichtet, wenn Sie den Mangel auch zu vertreten haben und dem Auftraggeber daraus ein Schaden entsteht. Diese zweistufige Prüfung — Mangel ohne Verschulden, Schadensersatz nur mit Verschulden — wird in der Praxis regelmäßig übersehen.
Abgrenzung
Synonyme: Qualitätsvereinbarung, Leistungsvereinbarung.
Für Ihr Büro ist die Beschaffenheitsvereinbarung Grundlage von Planung, Ausschreibung und Überwachung — und im Streitfall der Maßstab, an dem Ihre Leistung gemessen wird.
Versicherungsrechtlich ist zu trennen: Führt das Verfehlen der vereinbarten Beschaffenheit zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch, kann dafür je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz bestehen. Verlangt der Bauherr dagegen die Nachbesserung selbst, handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, der typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes ist. Ob Deckung besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Besondere Vorsicht gilt bei der Wortwahl im Vertrag. Begriffe wie „Garantie", „Gewähr", „unbedingt", „absolut" oder „in jedem Falle" können eine Garantiezusage begründen — mit Haftungsfolgen, die regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes liegen. Vermeiden Sie solche Formulierungen und beschreiben Sie stattdessen die geschuldete Leistung präzise.
Ein Ingenieurbüro vereinbart mit dem Bauherrn für die Fassade eines Bürogebäudes einen bestimmten U-Wert. Nach Fertigstellung wird der Wert deutlich verfehlt.
Damit ist die Leistung mangelhaft, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt — der Bauherr kann Nacherfüllung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob dem Büro ein Fehler vorzuwerfen ist. Für die höheren Energiekosten der kommenden Jahre kommt Schadensersatz dagegen nur in Betracht, wenn das Büro den Mangel zu vertreten hat. Hätte es die Zusage stattdessen als „garantierten U-Wert" formuliert, wäre die Ausgangslage für den Versicherungsschutz deutlich schlechter.
Nein. Sie kann auch konkludent entstehen, etwa durch Bezugnahme auf Pläne, DIN-Normen oder Ausschreibungsunterlagen. Gerade deshalb entstehen Bindungen häufig unbemerkt.
Bei der Beschaffenheitsvereinbarung ist die Leistung ohne Verschulden mangelhaft, Schadensersatz setzt aber Verschulden voraus. Eine Garantie begründet darüber hinaus eine Einstandspflicht auch für Umstände, die Sie nicht zu vertreten haben.
Ja. Farbe, Oberflächenqualität oder Designmerkmale sind typische Inhalte. Je subjektiver das Merkmal, desto wichtiger ist eine präzise, überprüfbare Beschreibung.
Dann schuldet das Werk die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, hilfsweise die übliche Beschaffenheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Ja, in beide Richtungen. Schadensersatzansprüche aus verfehlter Beschaffenheit können versichert sein, Nacherfüllungsansprüche typischerweise nicht. Garantiezusagen liegen regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes.