Betriebsangehörige sind Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Büro stehen — unabhängig von Funktion, Hierarchiestufe und Dauer der Beschäftigung.
Der Begriff knüpft an das Vertragsverhältnis an: Wer angestellt ist, ist Betriebsangehöriger. Das unterscheidet ihn vom weiteren Begriff der im Betrieb eingegliederten Personen, der auf die organisatorische Einbindung abstellt und auch Nichtangestellte erfassen kann.
Wer dazugehört
Die versicherungsrechtliche Bedeutung
Betriebsangehörige sind in der Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig als mitversicherte Personen erfasst, soweit sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Büro handeln. Das ist notwendig, weil sie persönlich haftbar sein können — gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung.
Die Grenze: in Ausübung der Tätigkeit
Der Schutz gilt für die berufliche Tätigkeit, nicht für private Handlungen bei Gelegenheit. Wer auf dem Weg zum Ortstermin privat etwas erledigt und dabei einen Schaden verursacht, ist insoweit nicht über die Berufshaftpflicht des Büros geschützt.
Synonyme: Beschäftigte, Angestellte des Betriebs.
Für Ihr Büro sind zwei Punkte wichtig, die sich aus dem Zusammenspiel von Haftung und Versicherung ergeben.
Drei praktische Hinweise:
Welcher Personenkreis in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung erfasst ist, ergibt sich aus dem Bedingungswerk und dem Versicherungsschein.
Ein angestellter Bauleiter übersieht bei einer Kontrolle eine fehlerhaft ausgeführte Abdichtung. Es entsteht ein Feuchtigkeitsschaden von 90.000 Euro. Der Bauherr nimmt das Architekturbüro in Anspruch; parallel wendet sich ein geschädigter Mieter unmittelbar an den Bauleiter.
Gegenüber dem Bauherrn haftet das Büro. Der Anspruch des Mieters richtet sich deliktisch gegen den Bauleiter persönlich — hier greift die Mitversicherung, sofern Betriebsangehörige erfasst sind. Im Innenverhältnis schützt ihn zusätzlich das Haftungsprivileg. Ohne Mitversicherung stünde er dem Mieter gegenüber allein.
Alle Personen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Büro — unabhängig von Funktion und Beschäftigungsdauer.
In aller Regel ja, soweit sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit handeln. Maßgeblich ist das Bedingungswerk.
Sie sind nicht erfasst. Der Schutz gilt für die berufliche Tätigkeit, nicht für Handlungen bei bloßer Gelegenheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit regelmäßig nicht — das Haftungsprivileg für Arbeitnehmende greift.
Für Verstöße aus der Beschäftigungszeit sollten sie weiterhin geschützt sein. Ob das gilt, regelt das Bedingungswerk.