Die Experimentier- und Erprobungsklausel nimmt Schäden vom Versicherungsschutz aus, die aus der Anwendung neuartiger, noch nicht erprobter Verfahren, Baustoffe oder Konstruktionen entstehen.
Der Grund liegt in der Kalkulierbarkeit: Bei erprobten Verfahren lässt sich das Schadenrisiko auf Erfahrungswerte stützen. Bei einer Neuentwicklung fehlt diese Grundlage — das Risiko ist nicht bezifferbar.
Was typischerweise erfasst wird
Die Abgrenzung ist der schwierige Teil
Nicht jede moderne Lösung ist ein Experiment. Entscheidend ist, ob eine belastbare Grundlage existiert:
Der Übergang ist fließend, und genau darin liegt das Risiko für Planungsbüros: Was innovativ gemeint ist, kann versicherungsrechtlich als Erprobung gelten.
Synonyme: Erprobungsklausel, Ausschluss für Versuchsanwendungen.
Der Ausschluss trifft ausgerechnet die Bereiche, in denen sich das Bauen derzeit am schnellsten verändert: Materialien mit reduzierten Emissionen, wiederverwendete Bauteile, neue Dämm- und Fassadensysteme, ungewöhnliche Konstruktionen im Bestandsumbau.
Drei Punkte für die Praxis:
Der Bauherr sollte in solchen Fällen wissen, dass eine neuartige Lösung ein anderes Risikoprofil hat — auch versicherungsseitig. Das gehört zur Aufklärungspflicht und schützt beide Seiten. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine solche Klausel enthält, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro plant für ein Verwaltungsgebäude eine Fassade aus wiederverwendeten Bauteilen aus einem Rückbauprojekt. Für die Verwendung in dieser Konstellation liegen weder Zulassung noch Erfahrungswerte vor.
Treten später Schäden auf, kann sich der Versicherer auf die Erprobungsklausel berufen. Wäre vorab eine Zustimmung im Einzelfall eingeholt und die Eignung durch Prüfzeugnisse belegt worden, läge keine bloße Erprobung mehr vor. Und wäre der Versicherer vor Planungsbeginn eingebunden worden, hätte sich der Einschluss für dieses Projekt gesondert vereinbaren lassen.
Schäden aus der Anwendung neuartiger, nicht erprobter Verfahren, Baustoffe oder Konstruktionen.
Nein. Entscheidend ist, ob eine belastbare Grundlage existiert — Zulassung, Zustimmung im Einzelfall oder gesicherte Erfahrungswerte.
Durch Klärung des Zulassungsstatus vor der Planung, saubere Dokumentation und vorherige Abstimmung mit dem Versicherer.
Für konkrete Projekte häufig ja — allerdings nur im Voraus.
Ja. Der Hinweis auf das abweichende Risikoprofil gehört zur Aufklärungspflicht und sollte dokumentiert werden.