Die Experimentier- und Erprobungsklausel ist eine Regelung in Haftpflichtversicherungen, die Schäden ausschließt, die im Zusammenhang mit Versuchen, Tests oder Erprobungen entstehen. Sie soll verhindern, dass die Versicherung für unvorhersehbare Risiken aus experimentellen Tätigkeiten eintritt.
Versicherungen übernehmen grundsätzlich nur kalkulierbare Risiken. Tätigkeiten, bei denen das Risiko von Schäden besonders ungewiss ist – etwa bei Tests neuer Bauverfahren oder Materialien – werden durch die Experimentier- und Erprobungsklausel ausgeschlossen.
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Versuchsklausel, Testklausel, Erprobungsausschluss.
Für Architekten und Ingenieure kann die Klausel erhebliche Bedeutung haben, wenn sie an innovativen Projekten beteiligt sind. Wird zum Beispiel ein neuartiges Fassadensystem oder eine ungetestete Dämmtechnik eingebaut und es treten Schäden auf, könnte die Versicherung den Schutz mit Verweis auf diese Klausel verweigern.
Wer in Bereichen mit hoher Innovationsdichte arbeitet, sollte den eigenen Versicherungsschutz daher prüfen und gegebenenfalls spezielle Erweiterungen oder Zusatzdeckungen vereinbaren.
Ein Architekt empfiehlt bei einem Bauprojekt die Verwendung eines neuartigen Dämmstoffs, der sich noch in der Erprobung befindet. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, dass das Material Feuchtigkeit aufnimmt und Schimmel verursacht. Der Versicherer verweist auf die Experimentier- und Erprobungsklausel und lehnt die Regulierung ab – der Architekt trägt das Risiko selbst.
Ein Ausschluss in Haftpflichtversicherungen für Schäden, die durch Versuche, Tests oder Erprobungen entstehen.
Weil Versicherungen nur kalkulierbare Risiken übernehmen – Schäden aus Experimenten gelten als unkalkulierbar.
Ja, es sei denn, die Tests gehören zwingend zum Berufsbild und sind ausdrücklich mitversichert.
Durch individuelle Deckungserweiterungen oder spezielle Vereinbarungen mit dem Versicherer.
👉 Neue Verfahren und Materialien können große Chancen bieten – bergen aber auch Haftungsrisiken, die durch die Experimentier- und Erprobungsklausel vom Schutz ausgeschlossen sein können. Wenn Du wissen möchtest, ob Dein Versicherungsschutz Innovationen in Deinen Projekten abdeckt, beraten wir Dich gerne