Experimentier- und Erprobungsklausel

Definition

Die Experimentier- und Erprobungsklausel ist eine Regelung in Haftpflichtversicherungen, die Schäden ausschließt, die im Zusammenhang mit Versuchen, Tests oder Erprobungen entstehen. Sie soll verhindern, dass die Versicherung für unvorhersehbare Risiken aus experimentellen Tätigkeiten eintritt.


Erklärung / Hintergrund

Versicherungen übernehmen grundsätzlich nur kalkulierbare Risiken. Tätigkeiten, bei denen das Risiko von Schäden besonders ungewiss ist – etwa bei Tests neuer Bauverfahren oder Materialien – werden durch die Experimentier- und Erprobungsklausel ausgeschlossen.

Wichtige Eckpunkte:

  • Schäden, die im Rahmen von Versuchen oder Erprobungen entstehen, sind nicht gedeckt.
  • Hintergrund: Das Risiko gilt als unkalkulierbar, da die Folgen von Experimenten nicht vorhersehbar sind.
  • Für Architekten und Ingenieure besonders relevant, wenn sie innovative Bauweisen, neue Materialien oder ungetestete Verfahren empfehlen.
  • Teilweise können erweiterte Deckungen vereinbart werden, wenn bestimmte Tests fester Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sind.

Abgrenzung:

  • Experimentier- und Erprobungsklausel → Ausschluss von Schäden durch Versuche.
  • Berufshaftpflichtversicherung → deckt Fehler bei „normalen“ Planungs- und Überwachungstätigkeiten.
  • Produkthaftpflicht → separate Absicherung für neu entwickelte Produkte oder Materialien.

Synonyme: Versuchsklausel, Testklausel, Erprobungsausschluss.


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure kann die Klausel erhebliche Bedeutung haben, wenn sie an innovativen Projekten beteiligt sind. Wird zum Beispiel ein neuartiges Fassadensystem oder eine ungetestete Dämmtechnik eingebaut und es treten Schäden auf, könnte die Versicherung den Schutz mit Verweis auf diese Klausel verweigern.

Wer in Bereichen mit hoher Innovationsdichte arbeitet, sollte den eigenen Versicherungsschutz daher prüfen und gegebenenfalls spezielle Erweiterungen oder Zusatzdeckungen vereinbaren.


Praxisbeispiel

Ein Architekt empfiehlt bei einem Bauprojekt die Verwendung eines neuartigen Dämmstoffs, der sich noch in der Erprobung befindet. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, dass das Material Feuchtigkeit aufnimmt und Schimmel verursacht. Der Versicherer verweist auf die Experimentier- und Erprobungsklausel und lehnt die Regulierung ab – der Architekt trägt das Risiko selbst.


FAQ

Was ist die Experimentier- und Erprobungsklausel?

Ein Ausschluss in Haftpflichtversicherungen für Schäden, die durch Versuche, Tests oder Erprobungen entstehen.

Warum gibt es diese Klausel?

Weil Versicherungen nur kalkulierbare Risiken übernehmen – Schäden aus Experimenten gelten als unkalkulierbar.

Sind alle Tests ausgeschlossen?

Ja, es sei denn, die Tests gehören zwingend zum Berufsbild und sind ausdrücklich mitversichert.

Wie können Architekten und Ingenieure das Risiko absichern?

Durch individuelle Deckungserweiterungen oder spezielle Vereinbarungen mit dem Versicherer.


Verwandte Begriffe


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