Definition
Die Experimentier- und Erprobungsklausel nimmt Schäden vom Versicherungsschutz aus, die aus der Anwendung neuartiger, noch nicht erprobter Verfahren, Baustoffe oder Konstruktionen entstehen.
Erklärung / Hintergrund
Der Grund liegt in der Kalkulierbarkeit: Bei erprobten Verfahren lässt sich das Schadenrisiko auf Erfahrungswerte stützen. Bei einer Neuentwicklung fehlt diese Grundlage — das Risiko ist nicht bezifferbar.
Was typischerweise erfasst wird
- Baustoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung oder allgemein anerkannte Regeln,
- Konstruktionen, für die keine Erfahrungswerte vorliegen,
- Verfahren im Versuchsstadium oder in der Pilotanwendung,
- der Einsatz bewährter Materialien in einem gänzlich neuen Kontext.
Die Abgrenzung ist der schwierige Teil
Nicht jede moderne Lösung ist ein Experiment. Entscheidend ist, ob eine belastbare Grundlage existiert:
- Nicht erfasst: Bauweisen mit Zulassung, Zustimmung im Einzelfall oder gesicherten Erfahrungswerten — auch wenn sie neu am Markt sind.
- Erfasst: Anwendungen ohne solche Grundlage, bei denen die Eignung erst erprobt wird.
Der Übergang ist fließend, und genau darin liegt das Risiko für Planungsbüros: Was innovativ gemeint ist, kann versicherungsrechtlich als Erprobung gelten.
Synonyme: Erprobungsklausel, Ausschluss für Versuchsanwendungen.
Praxisrelevanz
Der Ausschluss trifft ausgerechnet die Bereiche, in denen sich das Bauen derzeit am schnellsten verändert: Materialien mit reduzierten Emissionen, wiederverwendete Bauteile, neue Dämm- und Fassadensysteme, ungewöhnliche Konstruktionen im Bestandsumbau.
Drei Punkte für die Praxis:
- Klären Sie den Status vor der Planung. Liegt eine bauaufsichtliche Zulassung, eine Zustimmung im Einzelfall oder ein Prüfzeugnis vor? Damit verlässt die Lösung in aller Regel den Erprobungsbereich.
- Dokumentieren Sie die Entscheidungsgrundlage. Herstellerangaben, Prüfberichte, Referenzobjekte und die Abstimmung mit dem Bauherrn — das ist zugleich Ihre Verteidigung, falls über die Einordnung gestritten wird.
- Sprechen Sie vorher mit dem Versicherer. Für ein konkretes Projekt lässt sich der Einschluss häufig gesondert vereinbaren. Nachträglich nicht.
Der Bauherr sollte in solchen Fällen wissen, dass eine neuartige Lösung ein anderes Risikoprofil hat — auch versicherungsseitig. Das gehört zur Aufklärungspflicht und schützt beide Seiten. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine solche Klausel enthält, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro plant für ein Verwaltungsgebäude eine Fassade aus wiederverwendeten Bauteilen aus einem Rückbauprojekt. Für die Verwendung in dieser Konstellation liegen weder Zulassung noch Erfahrungswerte vor.
Treten später Schäden auf, kann sich der Versicherer auf die Erprobungsklausel berufen. Wäre vorab eine Zustimmung im Einzelfall eingeholt und die Eignung durch Prüfzeugnisse belegt worden, läge keine bloße Erprobung mehr vor. Und wäre der Versicherer vor Planungsbeginn eingebunden worden, hätte sich der Einschluss für dieses Projekt gesondert vereinbaren lassen.
FAQ
Was schließt die Klausel aus?
Schäden aus der Anwendung neuartiger, nicht erprobter Verfahren, Baustoffe oder Konstruktionen.
Ist jede moderne Bauweise betroffen?
Nein. Entscheidend ist, ob eine belastbare Grundlage existiert — Zulassung, Zustimmung im Einzelfall oder gesicherte Erfahrungswerte.
Wie vermeide ich den Ausschluss?
Durch Klärung des Zulassungsstatus vor der Planung, saubere Dokumentation und vorherige Abstimmung mit dem Versicherer.
Lässt sich der Einschluss vereinbaren?
Für konkrete Projekte häufig ja — allerdings nur im Voraus.
Muss ich den Bauherrn informieren?
Ja. Der Hinweis auf das abweichende Risikoprofil gehört zur Aufklärungspflicht und sollte dokumentiert werden.
Verwandte Begriffe
- Ausschlüsse – der Oberbegriff, unter den diese Klausel fällt
- Haftung – bleibt bestehen, auch wenn kein Versicherungsschutz greift
- Berufsbild – innovative Leistungen können zugleich Abgrenzungsfragen aufwerfen
- Sonstige allgemeine Ausschlüsse – weitere Ausnahmen desselben Katalogs
- Personalisierte Ausschlüsse – können denselben Bereich individuell regeln
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