Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Sie ist die praktisch wichtigste Verschuldensform und Grundlage nahezu aller Haftungsfälle im Bauwesen.
Der Maßstab ist objektiv und gruppenbezogen: Maßgeblich ist, was von einem durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in vergleichbarer Lage zu erwarten war. Für Planungsbüros heißt das: Der Vergleich erfolgt mit einem sorgfältig arbeitenden Architektur- oder Ingenieurbüro, nicht mit den eigenen Möglichkeiten.
Was daraus folgt
Die Abstufungen
Bewusst und unbewusst
Fahrlässig kann handeln, wer die Gefahr gar nicht erkennt (unbewusste Fahrlässigkeit) — oder wer sie erkennt und darauf vertraut, es werde nichts passieren (bewusste Fahrlässigkeit). Letztere grenzt an den bedingten Vorsatz.
Synonyme: Sorgfaltspflichtverletzung, fahrlässiges Handeln.
Fahrlässigkeit ist der Normalfall des Planungsfehlers — und zugleich der Bereich, für den eine Berufshaftpflichtversicherung überhaupt gedacht ist. Für den Versicherungsschutz spielt der Grad in der Haftpflicht keine Rolle: Auch grobe Fahrlässigkeit gehört zum versicherten Risiko. Die Grenze liegt beim Vorsatz und, je nach Bedingungswerk, bei der wissentlichen Pflichtverletzung.
Zwei Punkte, die für die Verteidigung zählen:
Und eine Konsequenz, die viele überrascht: Für die Höhe der Haftung ist der Grad ohne Bedeutung. Wer einfach fahrlässig handelt, haftet in voller Höhe — es gibt keine Quotelung nach Schwere des Vorwurfs.
Ein Architekturbüro übernimmt erstmals die Planung einer Schwimmhalle und behandelt die Bauteilanschlüsse wie im normalen Hochbau. Wegen der hohen Luftfeuchte kommt es zu Kondensatschäden in der Konstruktion.
Der Vorwurf lautet nicht, dass die Detaillösung im Hochbau falsch wäre — sondern dass sie hier nicht genügt. Gemessen wird das Büro an einem Planer, der ein solches Objekt sorgfältig bearbeitet. Dass es sich um das erste Projekt dieser Art handelte, entlastet nicht; die Übernahme ohne die erforderliche Fachkunde begründet den Vorwurf gerade. Ein hinzugezogener Fachplaner und eine dokumentierte Abstimmung hätten die Lage grundlegend verändert.
Wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt — gemessen an dem, was von einem Angehörigen des Berufsstands zu erwarten war.
Nein. Der Maßstab ist objektiv; persönliche oder betriebliche Umstände ändern ihn nicht.
Der Vorwurf, eine Leistung übernommen zu haben, die man fachlich nicht beherrscht. Fehlende Erfahrung entlastet nicht, sondern kann den Vorwurf begründen.
Nein. Auch einfache Fahrlässigkeit führt zur vollen Ersatzpflicht.
Sie ist das versicherte Risiko der Berufshaftpflicht — auch in grober Form. Ausgeschlossen sind Vorsatz und, je nach Bedingungswerk, die wissentliche Pflichtverletzung.