Beim Manifestationsprinzip tritt der Versicherungsfall in dem Moment ein, in dem der Schaden erstmals erkennbar wird — nicht mit der Pflichtverletzung und nicht mit dem physikalischen Schadenbeginn.
Das Prinzip löst ein praktisches Problem des Schadenereignisprinzips: Bei schleichenden Schäden lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts kaum bestimmen.
Ein Beispiel für das Problem
Feuchtigkeit dringt über Jahre in eine Konstruktion ein. Der Schaden beginnt physikalisch mit dem ersten Wassereintritt — feststellen lässt sich das aber erst, wenn sich Verfärbungen oder Schimmel zeigen. Das Schadenereignisprinzip müsste auf den ersten, unbekannten Zeitpunkt abstellen; das Manifestationsprinzip stellt auf den erkennbaren ab.
Was „Manifestation" bedeutet
Erforderlich ist die objektive Erkennbarkeit — nicht die tatsächliche Kenntnis. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand hingeschaut hat, sondern darauf, ob der Schaden bei ordnungsgemäßer Betrachtung feststellbar gewesen wäre.
Verbreitung
In der Berufshaftpflicht für Planungsbüros ist das Prinzip die Ausnahme; dort dominiert das Verstoßprinzip. Anzutreffen ist es vor allem bei Umwelt- und Sachrisiken, wo schleichende Schäden typisch sind — etwa in der Umwelthaftpflicht.
Abgrenzung
Synonyme: Erkennbarkeitsprinzip, Feststellungsprinzip.
Für Ihr Büro ist das Manifestationsprinzip vor allem dort relevant, wo es neben dem Verstoßprinzip auftaucht: in Zusatzbausteinen, insbesondere für Umweltrisiken.
Zwei Punkte:
Welches Prinzip Ihre Berufshaftpflichtversicherung und ihre einzelnen Bausteine zugrunde legen, ergibt sich aus dem Bedingungswerk. Bei Umwelt- und Sonderrisiken lohnt der gezielte Blick.
Ein Ingenieurbüro plant die Dichtungsebene einer Tiefgarage fehlerhaft. Ab 2019 dringt Feuchtigkeit in die Konstruktion ein; 2025 zeigen sich Abplatzungen an der Bewehrung.
Nach dem Verstoßprinzip liegt der Versicherungsfall im Jahr der fehlerhaften Planung. Nach dem Schadenereignisprinzip müsste geklärt werden, wann das erste Wasser eingedrungen ist — praktisch kaum feststellbar. Nach dem Manifestationsprinzip tritt der Versicherungsfall 2025 ein, als der Schaden erkennbar wurde. Drei Prinzipien, drei verschiedene Verträge, möglicherweise drei verschiedene Versicherungssummen.
Dass der Versicherungsfall mit der erstmaligen Erkennbarkeit des Schadens eintritt.
Nein. Maßgeblich ist die objektive Erkennbarkeit, nicht ob jemand den Schaden bemerkt hat.
Vor allem bei Umwelt- und Sachrisiken mit schleichenden Schadenverläufen. In der Berufshaftpflicht für Planungsbüros ist es die Ausnahme.
Weil sich bei schleichenden Schäden der Zeitpunkt des Schadeneintritts kaum bestimmen lässt.
Ja. Hauptvertrag und Zusatzbausteine können unterschiedlich anknüpfen — ein Punkt, den ein Vergleich abdecken sollte.