Miet- und Pachtschäden sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet oder gepachtet hat — einschließlich der daraus folgenden Vermögensschäden.
Wer eine Sache mietet, haftet dem Vermieter gegenüber vertraglich für ihre Rückgabe im vereinbarten Zustand. Diese Haftung ist ein Sonderrisiko der Haftpflichtversicherung, weil die Sache im eigenen Zugriff steht — ähnlich wie bei Obhut- und Tätigkeitsschäden.
Typische Gegenstände im Planungsalltag
Regelmäßige Ausschlüsse
Abgrenzung
Synonyme: Mietsachschäden, Pachtsachschäden.
Wie beim Obhutschaden ist zunächst die Zuständigkeit zu klären — und sie liegt auch hier meist nicht bei der Berufshaftpflicht. Ein beschädigter Mietraum oder ein defektes Leihgerät hat nichts mit Ihrer Planungsleistung zu tun; der Schaden entsteht aus dem Betriebsablauf. Zuständig ist in der Regel die Betriebshaftpflicht, während die Berufshaftpflichtversicherung Planungs- und Überwachungsfehler abdeckt. Manche Konzepte für Planungsbüros bündeln Mietsachschäden mit, das ist aber tarifabhängig.
Zwei Punkte, die im Schadenfall zählen:
Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro mietet für eine Messepräsentation einen Stand. Beim Abbau wird eine Trennwand beschädigt, die dem Veranstalter gehört. Der Schaden wird dem Büro in Rechnung gestellt.
Es liegt ein Mietsachschaden vor. Ob er ersetzt wird, hängt davon ab, ob der Vertrag Mietsachschäden einschließt und wie hoch das Sublimit ausfällt — die allgemeine Versicherungssumme ist hier nicht der Maßstab. Hätte der Veranstalter beim Abbau lediglich Gebrauchsspuren beanstandet, käme eine Erstattung mangels plötzlichen Schadens ohnehin nicht in Betracht.
Schäden an gemieteten oder gepachteten Räumen, Geräten und Einrichtungen, die im Rahmen der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit genutzt werden.
Viele Konzepte sehen das vor, verbindlich ist es aber nicht. Der Umfang ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
In aller Regel ja. Mietsachschäden sind meist durch ein eigenes Sublimit begrenzt, häufig verbunden mit einer gesonderten Selbstbeteiligung.
Nein. Versichert sind nur plötzlich eintretende Schäden. Verschleiß und übermäßige Beanspruchung bleiben ausgeschlossen.
Beim Mietschaden besteht ein Miet- oder Pachtverhältnis. Beim Obhutschaden wurde die Sache ohne solches Verhältnis überlassen, etwa leihweise.