Definition
Miet- und Pachtschäden sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet oder gepachtet hat — einschließlich der daraus folgenden Vermögensschäden.
Erklärung / Hintergrund
Wer eine Sache mietet, haftet dem Vermieter gegenüber vertraglich für ihre Rückgabe im vereinbarten Zustand. Diese Haftung ist ein Sonderrisiko der Haftpflichtversicherung, weil die Sache im eigenen Zugriff steht — ähnlich wie bei Obhut- und Tätigkeitsschäden.
Typische Gegenstände im Planungsalltag
- angemietete Büroräume und deren Einbauten,
- Baustellencontainer und Baubüros,
- Hotelzimmer und Tagungsräume auf Dienstreisen,
- gemietete Mess-, Prüf- und Vorführgeräte,
- Messestände und Veranstaltungseinrichtungen.
Regelmäßige Ausschlüsse
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung — versichert sind nur plötzlich eintretende Schäden.
- Glasschäden, sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen.
- Schäden an Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten.
- Schäden, für die eine Kaution oder eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter besteht.
Abgrenzung
- Miet- und Pachtschaden — Schaden an einer gemieteten oder gepachteten Sache.
- Obhutschaden — Schaden an einer verwahrten Sache ohne Mietverhältnis.
- Tätigkeitsschaden — Schaden an der Sache, an der unmittelbar gearbeitet wird.
- Eigenschaden — Schaden am eigenen Eigentum; kein Fall der Haftpflicht.
Synonyme: Mietsachschäden, Pachtsachschäden.
Praxisrelevanz
Wie beim Obhutschaden ist zunächst die Zuständigkeit zu klären — und sie liegt auch hier meist nicht bei der Berufshaftpflicht. Ein beschädigter Mietraum oder ein defektes Leihgerät hat nichts mit Ihrer Planungsleistung zu tun; der Schaden entsteht aus dem Betriebsablauf. Zuständig ist in der Regel die Betriebshaftpflicht, während die Berufshaftpflichtversicherung Planungs- und Überwachungsfehler abdeckt. Manche Konzepte für Planungsbüros bündeln Mietsachschäden mit, das ist aber tarifabhängig.
Zwei Punkte, die im Schadenfall zählen:
- Das Sublimit. Mietsachschäden sind fast immer gesondert begrenzt, oft mit eigener Selbstbeteiligung. Bei angemieteten Büroflächen mit hochwertigem Ausbau kann diese Grenze schnell zu niedrig liegen.
- Die Abgrenzung zum Verschleiß. Bei Rückgabe angemieteter Räume streiten Vermieter und Mieter regelmäßig darüber, was normale Abnutzung ist und was ein plötzlicher Schaden. Ein Übergabeprotokoll bei Einzug ist deshalb das wirksamste Mittel — und deutlich billiger als jede Deckungserweiterung.
Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro mietet für eine Messepräsentation einen Stand. Beim Abbau wird eine Trennwand beschädigt, die dem Veranstalter gehört. Der Schaden wird dem Büro in Rechnung gestellt.
Es liegt ein Mietsachschaden vor. Ob er ersetzt wird, hängt davon ab, ob der Vertrag Mietsachschäden einschließt und wie hoch das Sublimit ausfällt — die allgemeine Versicherungssumme ist hier nicht der Maßstab. Hätte der Veranstalter beim Abbau lediglich Gebrauchsspuren beanstandet, käme eine Erstattung mangels plötzlichen Schadens ohnehin nicht in Betracht.
FAQ
Was zählt zu Miet- und Pachtschäden?
Schäden an gemieteten oder gepachteten Räumen, Geräten und Einrichtungen, die im Rahmen der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit genutzt werden.
Sind Hotelzimmer auf Dienstreisen eingeschlossen?
Viele Konzepte sehen das vor, verbindlich ist es aber nicht. Der Umfang ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
Gelten besondere Summenbegrenzungen?
In aller Regel ja. Mietsachschäden sind meist durch ein eigenes Sublimit begrenzt, häufig verbunden mit einer gesonderten Selbstbeteiligung.
Sind Abnutzung und Gebrauchsspuren mitversichert?
Nein. Versichert sind nur plötzlich eintretende Schäden. Verschleiß und übermäßige Beanspruchung bleiben ausgeschlossen.
Was unterscheidet Miet- von Obhutschäden?
Beim Mietschaden besteht ein Miet- oder Pachtverhältnis. Beim Obhutschaden wurde die Sache ohne solches Verhältnis überlassen, etwa leihweise.
Verwandte Begriffe
- Schaden – der Oberbegriff, unter den Miet- und Pachtschäden als Sonderfall fallen
- Obhutschäden – die verwandte Kategorie ohne zugrunde liegendes Mietverhältnis
- Eigenschadenversicherung – zuständig für Schäden am eigenen Eigentum
- Versicherungssumme – die allgemeine Obergrenze, die hier durch ein Sublimit unterschritten wird
- Deckungsumfang – entscheidet, ob Mietsachschäden überhaupt eingeschlossen sind
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