Die Mindestversicherungssumme ist die gesetzlich oder berufsrechtlich festgelegte Untergrenze der Deckungssumme, die ein Versicherungsvertrag mindestens aufweisen muss, damit die Versicherungspflicht erfüllt ist.
Mindestversicherungssummen schützen nicht Sie, sondern Ihre Auftraggeber: Sie sollen sicherstellen, dass im Schadenfall überhaupt ein leistungsfähiger Versicherer hinter der Forderung steht. Für Sie sind sie daher eine Zulassungsvoraussetzung, kein Maßstab für die Absicherung.
Zwei Rechtsebenen
Verbindlich ist deshalb immer die Regelung der Kammer, bei der Sie eingetragen sind — nicht eine allgemein zitierte Zahl. Üblich ist dabei eine getrennte Ausweisung: eine höhere Summe für Personenschäden, eine niedrigere für Sach- und Vermögensschäden.
Abgrenzung
Synonyme: Mindestdeckungssumme, gesetzliche Mindestdeckung, Pflichtversicherungssumme.
Für Ihr Büro ist die Mindestversicherungssumme in zweifacher Hinsicht bindend — und in einer dritten irreführend.
Besonders zu beachten ist die Summe für Vermögensschäden. Sie liegt in den Mindestvorgaben typischerweise am niedrigsten — und trifft ausgerechnet das Risiko, das bei Planungs- und Überwachungsfehlern regelmäßig eintritt. Ob und in welcher Höhe Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro erfüllt die berufsrechtlich vorgeschriebenen Mindestsummen und ist ordnungsgemäß in die Kammerliste eingetragen. Es übernimmt die Planung für einen Gewerbebau mit 18 Mio. Euro Bausumme.
Ein Planungsfehler führt zu Mehrkosten von 900.000 Euro — ein Vermögensschaden. Die vereinbarte Summe für Vermögensschäden entspricht der berufsrechtlichen Untergrenze und liegt deutlich darunter. Das Büro ist formal korrekt versichert und trägt den überschießenden Betrag dennoch selbst. Der Auftraggeber hätte im Vergabeverfahren eine höhere Summe verlangen können — hat es aber nicht getan.
Für Architekten und Ingenieure in den Landesgesetzen und Kammersatzungen; § 114 VVG gilt nur, soweit keine speziellere Regelung besteht.
Nein. Die Beträge unterscheiden sich je Bundesland und Berufsgruppe. Maßgeblich ist die Regelung Ihrer Kammer.
Der Versicherungsschutz erfüllt die berufsrechtliche Pflicht nicht mehr. Das kann bis zur Löschung aus der Liste führen.
Ja, und sie tun es regelmäßig. Bei öffentlichen Aufträgen ist der Nachweis einer bestimmten Summe häufig Vergabevoraussetzung.
In der Regel nicht. Sie ist eine Zulassungsvoraussetzung und bildet weder Projektgröße noch Risikoprofil ab.