Die Nacherfüllung ist das Recht des Auftraggebers, bei einer mangelhaften Werkleistung die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines mangelfreien Werks zu verlangen (§§ 634, 635 BGB).
Die Nacherfüllung ist das Primärrecht des Bauherrn. Sie geht allen anderen Mängelrechten vor und gibt dem Auftragnehmer die Gelegenheit, seine vertragliche Leistungspflicht doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen. Erst wenn sie scheitert oder eine gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, kommen Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme oder Schadensersatz in Betracht.
Zwei Formen
Das Wahlrecht zwischen beiden Formen liegt beim Auftragnehmer, nicht beim Bauherrn. Die Kosten der Nacherfüllung trägt in beiden Fällen der Auftragnehmer.
Abgrenzung
Synonyme: Nachbesserung, Mangelbeseitigung.
Für Ihr Büro ist die Nacherfüllung ein zweischneidiges Recht. Einerseits behalten Sie die Kontrolle über die Korrektur und können teurere Schritte des Bauherrn abwenden. Andererseits handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch — und Erfüllungsansprüche sind nach gängigen Bedingungswerken vom Versicherungsschutz ausgenommen, weil sie das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers betreffen. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter Ihre Leistung kostenpflichtig nachbessert.
Zwei praktische Folgerungen: Reagieren Sie auf eine Mängelrüge zügig, um die Nacherfüllung nicht durch Fristablauf in teurere Rechte umschlagen zu lassen. Und melden Sie den Vorgang trotzdem Ihrer Berufshaftpflichtversicherung — häufig steht neben dem Nacherfüllungsverlangen ein Schadensersatzanspruch im Raum, für den je nach Bedingungswerk Deckung bestehen kann, und die Meldung gehört zu Ihren Obliegenheiten.
Wichtig außerdem: Ist die mangelhafte Planung bereits gebaut, lässt sich die Planungsleistung praktisch nicht mehr nacherfüllen. Der Bauherr kann dann unmittelbar auf Minderung oder Schadensersatz übergehen — und genau dort verläuft die Grenze, jenseits derer Versicherungsschutz überhaupt erst in Betracht kommt.
Ein Architekturbüro liefert fehlerhafte Ausführungspläne. Der Bauherr entdeckt die Mängel, bevor gebaut wird, und verlangt Nacherfüllung. Das Büro überarbeitet die Pläne vollständig.
Die Kosten dafür trägt das Büro selbst — der Aufwand ist geschuldete Erfüllung, kein Schaden. Wäre der Fehler erst nach dem Einbau aufgefallen, hätte der Bauherr die Sanierung des bereits errichteten Bauwerks als Schadensersatz verlangen können, und die Deckungsfrage hätte sich völlig anders gestellt. Der Zeitpunkt der Entdeckung entscheidet hier über die wirtschaftlichen Folgen.
Das Recht des Bauherrn, eine mangelhafte Werkleistung nachbessern oder neu herstellen zu lassen. Es ist das vorrangige Mängelrecht nach § 634 BGB.
Der Auftragnehmer. Er kann die für ihn günstigere Form wählen, solange sie den Mangel vollständig beseitigt.
Nacherfüllungs- und Nachbesserungskosten sind Erfüllungsansprüche und typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Ob im Einzelfall daneben ein gedeckter Schadensersatzanspruch besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk.
Dann kann der Bauherr Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen. In der Regel muss er zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.
Solange nicht gebaut wurde, ja. Ist der Planungsfehler bereits im Bauwerk umgesetzt, läuft die Nacherfüllung praktisch leer, und der Bauherr geht direkt zu den Sekundärrechten über.