Definition
Minderung ist das Recht des Auftraggebers, bei Vorliegen eines Mangels den vereinbarten Werklohn oder das Honorar herabzusetzen. Sie gehört zu den gesetzlichen Mängelrechten nach § 634 BGB.
Erklärung / Hintergrund
Ein Mangel liegt vor, wenn die Werkleistung – etwa die Planung oder Bauüberwachung durch Architekten und Ingenieure – nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Bauherr kann dann verschiedene Rechte geltend machen, darunter die Minderung.
Die Minderung bedeutet, dass der Preis im Verhältnis zur Wertminderung des Werkes reduziert wird (§ 638 BGB). Der Bauherr behält das mangelhafte Werk, muss aber weniger zahlen. Dies gilt für Bauleistungen ebenso wie für Planungsleistungen.
Abgrenzung:
- Minderung → Herabsetzung des Honorars trotz Behaltens des Werkes.
- Nachbesserung (Nacherfüllung) → Beseitigung des Mangels durch den Auftragnehmer.
- Rücktritt → vollständige Lösung vom Vertrag mit Rückabwicklung der Leistungen.
Synonyme: Preisminderung, Honorarkürzung.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die Minderung ein zentrales Risiko: Selbst wenn der Bauherr das Werk nutzt, kann er das Honorar wegen festgestellter Mängel kürzen.
Versicherungstechnisch wichtig: Minderungsansprüche gelten als vertragliche Erfüllungsansprüche und sind daher in der Berufshaftpflicht in der Regel nicht gedeckt. Nur Folgeschäden, die aus dem Mangel resultieren (Mangelfolgeschäden), fallen in den Schutzbereich.
Praxisbeispiel
Ein Architekt plant die Dachkonstruktion eines Wohnhauses. Aufgrund einer fehlerhaften Detailplanung entsteht ein Wärmedämmproblem, das nur mit erhöhtem Energieverbrauch auffällt. Der Bauherr akzeptiert das Werk, macht aber eine Minderung geltend und kürzt das Architektenhonorar um 20 %. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt diesen Minderungsbetrag nicht, da es sich um einen Erfüllungsanspruch handelt.
FAQ
Wann kann der Bauherr eine Minderung verlangen?
Wenn das Werk mangelhaft ist und der Auftraggeber das Werk trotz des Mangels behält.
Wie berechnet sich die Höhe der Minderung?
Nach § 638 BGB richtet sie sich nach dem Verhältnis des Werts des mangelfreien zum mangelhaften Werk.
Ist Minderung über die Berufshaftpflicht versichert?
Nein. Minderungsansprüche sind reine Erfüllungsansprüche und damit nicht gedeckt.
Was ist der Unterschied zwischen Minderung und Rücktritt?
Bei der Minderung behält der Bauherr das Werk, beim Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt.
Verwandte Begriffe
👉 Minderungen treffen direkt das Honorar von Architekten und Ingenieuren – und sind nicht versichert. Deshalb ist eine präzise Vertragsgestaltung und sorgfältige Leistungserbringung entscheidend. Wenn Du wissen möchtest, wie Du Dein Risiko im Vertragsmanagement reduzierst oder eine Honorar-Rechtsschutz helfen kann, beraten wir Dich gerne.