Die primäre Risikobeschreibung benennt die Tätigkeiten, für die eine Berufshaftpflichtversicherung überhaupt zuständig ist. Sie beantwortet die erste von zwei Fragen jeder Deckungsprüfung — nicht die Frage nach der Anspruchsart.
Zwei Filter hintereinander entscheiden über die Deckung, und sie werden häufig vermischt. Der erste: Fällt die Tätigkeit unter die Risikobeschreibung? Der zweite: Handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch und nicht um Erfüllung? Ein Anspruch muss beide passieren. Dass Nachbesserungskosten nicht getragen werden, liegt nicht an der Risikobeschreibung, sondern an der Anspruchsart — auch bei einer Tätigkeit, die zweifelsfrei erfasst ist.
Zwei Bauformen der Beschreibung gibt es, und der Unterschied wirkt sich unmittelbar aus:
Welche Form vorliegt, steht in den Besonderen Bedingungen und ist beim Vergleich zweier Angebote der aussagekräftigste Unterschied — deutlich mehr als die Versicherungssumme.
Abgrenzung
Synonyme: Berufsbildbeschreibung, versichertes Risiko.
Die Risikobeschreibung veraltet mit dem Büro. Wer heute Projektsteuerung, Energieberatung oder BIM-Koordination anbietet, hat womöglich eine Beschreibung aus einer Zeit, in der davon keine Rede war. Neue Tätigkeitsfelder sind nicht deshalb erfasst, weil sie mit Bauen zu tun haben.
Zwei Schritte helfen konkret. Gehen Sie Ihr Leistungsangebot einmal Zeile für Zeile gegen die Beschreibung durch — nicht den Versicherungsschein, sondern die Risikobeschreibung selbst. Und melden Sie ein neues Leistungsfeld, bevor Sie den ersten Auftrag dafür annehmen. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung es dann erfasst, ist Verhandlungssache — im Schadenfall ist es keine mehr.
Ein Tragwerksplaner bemisst Bauteile unzureichend; nach der Ausführung treten Risse auf, ein Gebäudeteil muss saniert werden. Der Bauherr fordert die Sanierungskosten und zusätzlich die Nachbesserung der Statik.
Beide Filter zeigen hier ein unterschiedliches Ergebnis. Die Tätigkeit ist zweifelsfrei erfasst — Tragwerksplanung gehört zum Kern jeder Risikobeschreibung. Beim zweiten Filter trennen sich die Positionen: Die Sanierung des Bauwerks ist Schadensersatz und damit dem Grunde nach versicherbar; die Neuberechnung der Statik ist die eigene, nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung und bleibt als Erfüllungsanspruch außen vor. Wäre das Büro zusätzlich als Bauträger aufgetreten, hätte schon der erste Filter versagt — dann käme es auf die Anspruchsart gar nicht mehr an.
Welche beruflichen Tätigkeiten überhaupt Gegenstand des Versicherungsschutzes sind. Über die Art des Anspruchs sagt sie nichts.
Nicht automatisch. Ob sie erfasst sind, hängt davon ab, ob die Beschreibung aufzählend oder berufsbildbezogen formuliert ist — und im zweiten Fall davon, wie weit das Berufsbild reicht.
Weil sie kein Schadensersatz sind, sondern Erfüllung. Das liegt an der Anspruchsart, nicht an der Risikobeschreibung.
Bei einer Aufzählung ist nur erfasst, was benannt ist. Bei Berufsbildbezug kann der Schutz mitwachsen — dafür ist im Streitfall zu klären, was zum Berufsbild gehört.
In der Regel ja, durch Nachtrag. Entscheidend ist der Zeitpunkt: vor Aufnahme der Tätigkeit, nicht nach dem Schaden.