Die Prozessführungsbefugnis ist im Haftpflichtrecht die Berechtigung des Versicherers, die Auseinandersetzung über einen Anspruch zu führen — von der außergerichtlichen Korrespondenz bis zur Prozessstrategie.
Formal bleiben Sie Partei des Rechtsstreits: Verklagt wird das Planungsbüro, nicht der Versicherer. Die tatsächliche Führung liegt aber beim Versicherer, weil er die wirtschaftlichen Folgen trägt.
Was die Befugnis umfasst
Warum das so geregelt ist
Der Versicherer soll nicht das Ergebnis einer Auseinandersetzung tragen müssen, die er nicht beeinflussen konnte. Umgekehrt entlastet die Regelung Sie: Sie müssen weder beurteilen, ob eine Forderung berechtigt ist, noch einen Prozess führen, dessen Kosten Sie nicht tragen.
Die Grenzen
Synonyme: Regulierungsvollmacht, Führungsrecht des Versicherers.
Für Ihr Büro ist die Prozessführungsbefugnis eine Entlastung — und zugleich der Grund, warum Alleingänge so teuer werden können.
Drei Punkte:
Wie die Prozessführung im Einzelnen geregelt ist, ergibt sich aus dem Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Ingenieurbüro wird auf 1,4 Mio. Euro in Anspruch genommen; die Versicherungssumme beträgt 1 Mio. Euro. Der Versicherer hält einen Vergleich über 900.000 Euro für sinnvoll und führt entsprechende Gespräche.
Für das Büro ist die Lage komplexer: Bei einem Vergleich in dieser Höhe bliebe nichts an ihm hängen; bei einer streitigen Entscheidung könnte es besser oder deutlich schlechter ausgehen. Weil ein Teil der Forderung außerhalb der Summe liegt, sollte das Büro seine Sicht frühzeitig und dokumentiert einbringen, statt die Entwicklung abzuwarten.
Der Versicherer — auch wenn formal das Planungsbüro Partei des Rechtsstreits ist.
Ohne Abstimmung werden die Kosten regelmäßig nicht erstattet. Bei einer Forderung über der Versicherungssumme kann ein eigener Anwalt sinnvoll sein — auf eigene Kosten.
Die Entscheidung liegt beim Versicherer im Rahmen der Deckung. Bedenken sollten Sie frühzeitig und dokumentiert vorbringen.
Insoweit besteht keine Prozessführungsbefugnis; diesen Teil führen und finanzieren Sie selbst.
Der Versicherer hat berechtigte Belange des Versicherungsnehmers einzubeziehen — Sie sollten sie allerdings auch benennen.