Repräsentanten sind Personen, deren Verhalten dem Versicherungsnehmer wie eigenes zugerechnet wird, weil sie an seiner Stelle das versicherte Risiko verwalten oder den Betrieb maßgeblich führen.
Der Begriff stammt aus dem Versicherungsrecht und ist richterrechtlich entwickelt. Er beantwortet eine einzige, aber folgenreiche Frage: Wessen Fehlverhalten muss sich das Büro zurechnen lassen, wenn es um Obliegenheiten und Ausschlüsse geht?
Die zwei anerkannten Fallgruppen
Warum das wichtig ist
Verletzt ein Repräsentant eine Obliegenheit oder handelt er wissentlich pflichtwidrig, wird das dem Büro zugerechnet — mit den entsprechenden Folgen für den Versicherungsschutz. Für einfache Mitarbeitende gilt das nicht: Ihr Verhalten schlägt nicht in gleicher Weise durch.
Die Grenze
Repräsentant ist nicht jede Führungskraft. Erforderlich ist eine hervorgehobene, selbständige Stellung — ein Projektleiter ohne Entscheidungsbefugnis über das versicherte Risiko ist es in der Regel nicht. Wo genau die Grenze verläuft, hängt von der tatsächlichen Stellung ab, nicht von der Bezeichnung.
Synonyme: Repräsentant des Versicherungsnehmers, Risikoverwalter.
Für Ihr Büro ist die Repräsentantenstellung dort relevant, wo Verantwortung delegiert wird — bei größeren Büros mit mehreren Standorten oder bei angestellten Niederlassungsleitern.
Drei Punkte:
Wie der Kreis der Repräsentanten in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung abgegrenzt ist, ergibt sich aus dem Bedingungswerk — manche Verträge enthalten dazu eine ausdrückliche Klausel.
Ein Ingenieurbüro mit zwei Standorten hat für die Niederlassung einen eigenständig handelnden Leiter eingesetzt, der auch Versicherungsangelegenheiten verantwortet. Er erfährt im März von einem möglichen Planungsfehler, meldet ihn aber erst im Oktober.
Weil er das versicherte Risiko selbständig verwaltet, ist er Repräsentant — die verspätete Meldung wird dem Büro zugerechnet, obwohl die Geschäftsführung nichts wusste. Wäre die Verzögerung einem Projektbearbeiter ohne solche Stellung unterlaufen, läge die Beurteilung anders. Eine klare Regelung, dass Schadenmeldungen zentral laufen, hätte den Fall vermieden.
Wer das versicherte Risiko oder den Versicherungsvertrag selbständig und in nicht untergeordneter Stellung an Stelle des Versicherungsnehmers verwaltet.
Nein. Erforderlich ist eine hervorgehobene, selbständige Stellung — maßgeblich ist die tatsächliche Verantwortung, nicht der Titel.
Obliegenheitsverletzungen und wissentliches Fehlverhalten des Repräsentanten werden dem Büro zugerechnet.
Nein. Deren Verhalten schlägt nicht in gleicher Weise auf den Versicherungsschutz durch.
Durch klare Zuständigkeiten für Schadenmeldung und Vertragsangelegenheiten sowie dokumentierte Prozesse und Vertretungsregelungen.