Repräsentanten sind Personen, deren Verhalten dem Versicherungsnehmer wie eigenes zugerechnet wird, weil sie an seiner Stelle das versicherte Risiko verwalten oder den Betrieb maßgeblich führen.
Der Begriff stammt aus dem Versicherungsrecht und ist richterrechtlich entwickelt. Er beantwortet eine einzige, aber folgenreiche Frage: Wessen Fehlverhalten muss sich das Büro zurechnen lassen, wenn es um Obliegenheiten und Ausschlüsse geht?
Die zwei anerkannten Fallgruppen
Warum das wichtig ist
Verletzt ein Repräsentant eine Obliegenheit oder handelt er wissentlich pflichtwidrig, wird das dem Büro zugerechnet — mit den entsprechenden Folgen für den Versicherungsschutz. Für einfache Mitarbeitende gilt das nicht: Ihr Verhalten schlägt nicht in gleicher Weise durch.
Die Grenze
Repräsentant ist nicht jede Führungskraft. Erforderlich ist eine hervorgehobene, selbständige Stellung — ein Projektleiter ohne Entscheidungsbefugnis über das versicherte Risiko ist es in der Regel nicht. Wo genau die Grenze verläuft, hängt von der tatsächlichen Stellung ab, nicht von der Bezeichnung.
Die Repräsentantenklausel ist die vertragliche Regelung dazu: Sie bestimmt, welcher Personenkreis als Repräsentant gilt und wessen Verhalten damit zugerechnet wird. Sie ist kein eigenes Rechtsinstitut, sondern die Ausformulierung dessen, was die Rechtsprechung ohnehin annimmt — ihr Wert liegt in der Klarheit. Fehlt sie, entscheidet im Streitfall die tatsächliche Stellung der handelnden Person, und darüber lässt sich lange streiten.
Synonyme: Repräsentant des Versicherungsnehmers, Risikoverwalter.
Für Ihr Büro ist die Repräsentantenstellung dort relevant, wo Verantwortung delegiert wird — bei größeren Büros mit mehreren Standorten oder bei angestellten Niederlassungsleitern.
Drei Punkte:
Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine Repräsentantenklausel enthält und wie weit sie den Kreis zieht — eine eng gefasste Klausel ist für das Büro günstiger als eine weite.
Ein Ingenieurbüro mit zwei Standorten hat für die Niederlassung einen eigenständig handelnden Leiter eingesetzt, der auch Versicherungsangelegenheiten verantwortet. Er erfährt im März von einem möglichen Planungsfehler, meldet ihn aber erst im Oktober.
Weil er das versicherte Risiko selbständig verwaltet, ist er Repräsentant — die verspätete Meldung wird dem Büro zugerechnet, obwohl die Geschäftsführung nichts wusste. Wäre die Verzögerung einem Projektbearbeiter ohne solche Stellung unterlaufen, läge die Beurteilung anders. Eine klare Regelung, dass Schadenmeldungen zentral laufen, hätte den Fall vermieden.
Wer das versicherte Risiko oder den Versicherungsvertrag selbständig und in nicht untergeordneter Stellung an Stelle des Versicherungsnehmers verwaltet.
Nein. Erforderlich ist eine hervorgehobene, selbständige Stellung — maßgeblich ist die tatsächliche Verantwortung, nicht der Titel.
Die vertragliche Regelung, die den Kreis der Repräsentanten festlegt. Sie schafft Klarheit über etwas, das sonst im Streitfall auszulegen wäre.
Obliegenheitsverletzungen und wissentliches Fehlverhalten des Repräsentanten werden dem Büro zugerechnet.
Nein. Deren Verhalten schlägt nicht in gleicher Weise auf den Versicherungsschutz durch.
Durch klare Zuständigkeiten für Schadenmeldung und Vertragsangelegenheiten sowie dokumentierte Prozesse und Vertretungsregelungen.