Schadensersatz ist die Rechtsfolge einer Haftung: der Ausgleich eines entstandenen Schadens. Die §§ 249 ff. BGB bestimmen, wie und in welchem Umfang ersetzt wird.
Während der Schadensersatzanspruch die Frage beantwortet, ob jemand haftet, regelt das Schadensersatzrecht, was geschuldet ist. Beide Fragen werden häufig vermischt, sind aber getrennt zu prüfen.
Der Grundsatz: Naturalrestitution
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Sachschäden kann der Geschädigte stattdessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB) — im Bauwesen der Regelfall.
Der Umfang
Was Schadensersatz nicht ist
Kein Schadensersatz sind Ansprüche auf die geschuldete Leistung selbst — Nacherfüllung, Nachbesserung, Minderung, Rücktritt. Sie folgen dem Gewährleistungsrecht. Diese Trennung entscheidet über den Versicherungsschutz.
Synonyme: Ersatzleistung, Schadensausgleich.
Für Ihr Büro liegt der praktische Wert dieses Kapitels in den Abzugsposten. Eine Forderung von 300.000 Euro ist selten eine Zahlungspflicht von 300.000 Euro.
Regelmäßig zu prüfen sind:
Diese Prüfung ist Sache Ihres Versicherers, sobald der Fall gemeldet ist — ein weiterer Grund, frühzeitig zu melden und nicht selbst zu verhandeln. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt, richtet sich nach dem Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro plant eine Dachabdichtung fehlerhaft. Die Sanierung kostet 180.000 Euro; der Bauherr fordert diesen Betrag als Schadensersatz.
Zu prüfen ist: Ein höherwertiger Aufbau, den der Bauherr bei richtiger Planung ohnehin hätte bezahlen müssen, ist Sowiesokosten und abzuziehen. Die Dachabdichtung war zwölf Jahre alt und wird durch eine neue ersetzt — ein Abzug neu für alt kommt in Betracht. Hatte der Bauherr Feuchtigkeitsspuren monatelang nicht gemeldet und dadurch Folgeschäden vergrößert, mindert das den Anspruch zusätzlich. Aus der Forderung von 180.000 Euro kann so ein deutlich geringerer Betrag werden.
Die Herstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis — bei Sachschäden regelmäßig als Geldbetrag — einschließlich des entgangenen Gewinns.
Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Leistung angefallen wären. Sie sind kein Schaden — außer bei vereinbarter Baukostenobergrenze.
Führt die Schadenbeseitigung zu einer objektiven Wertverbesserung, ist dieser Vorteil anzurechnen.
Ja, nach § 254 BGB — auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten.
Nein. Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind Gewährleistungsrechte. Diese Trennung entscheidet über den Versicherungsschutz.