Ein Sicherheitsingenieur ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Er berät den Arbeitgeber im Arbeitsschutz — die Verantwortung selbst nimmt er ihm nicht ab.
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist keine Frage der Betriebsgröße, sondern der Arbeitgebereigenschaft: Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, auch ein Architekturbüro mit wenigen Angestellten. Für kleine Betriebe bieten die Berufsgenossenschaften alternative Betreuungsmodelle an, bei denen der Unternehmer selbst geschult wird.
Die Aufgaben umfassen die Unterstützung bei Arbeitsschutzmaßnahmen, die Beratung zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Abläufen, die Kontrolle der Vorschriften, die Untersuchung von Unfällen und die Unterweisung der Beschäftigten.
Beratung, nicht Verantwortungsübernahme. Der Sicherheitsingenieur schuldet fachlich richtige Empfehlungen. Ob sie umgesetzt werden, entscheidet der Arbeitgeber — und er bleibt dafür verantwortlich. Umgekehrt kann eine unterlassene oder falsche Beratung eine eigene Haftung des Sicherheitsingenieurs begründen.
Abgrenzung
Synonyme: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitssicherheitsingenieur.
Für Planungsbüros stellt sich der Begriff in zwei Richtungen. Als eigene Pflicht: Sobald Sie Beschäftigte haben, brauchen Sie eine sicherheitstechnische Betreuung — intern oder extern. Das wird in kleinen Büros regelmäßig übersehen und fällt erst bei einer Prüfung oder nach einem Unfall auf.
Als Tätigkeitsfeld: Ingenieure mit entsprechender Zusatzqualifikation können die Funktion für andere Betriebe übernehmen. Das ist eine beratende Tätigkeit mit Bezug zu Personenschäden und deshalb nicht selbstverständlich vom versicherten Berufsbild erfasst. Prüfen Sie vorher, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung sie einschließt und ob die Summe zu dieser Schadenart passt.
Ein Ingenieurbüro betreut als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ein mittelständisches Bauunternehmen. Es erstellt Gefährdungsbeurteilungen und führt Unterweisungen durch. Bei einer wiederkehrenden Tätigkeit an einer Maschine wird eine Gefährdung nicht erfasst; später verunglückt ein Beschäftigter dort schwer.
Drei Ebenen sind zu trennen. Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt der Arbeitgeber — er kann sich nicht darauf berufen, beraten worden zu sein. Daneben kommt eine eigene Haftung des Büros in Betracht, wenn die Gefährdungsbeurteilung fachlich unzureichend war; das ist ein Beratungsfehler mit Personenschadenfolge. Ordnungs- oder strafrechtliche Sanktionen treffen die Verantwortlichen persönlich und sind wegen ihres Strafcharakters nie versicherbar. Für die Deckung des Haftungsteils entscheidet die Vorfrage, ob diese Beratungstätigkeit überhaupt im Berufsbild steht.
Sobald Beschäftigte vorhanden sind, ja. Für kleine Betriebe bieten die Berufsgenossenschaften alternative Betreuungsmodelle an.
Immer der Arbeitgeber. Der Sicherheitsingenieur berät und unterstützt, ersetzt diese Verantwortung aber nicht.
Im Bezugspunkt: Der Sicherheitsingenieur betreut einen Betrieb dauerhaft, der SiGeKo koordiniert eine konkrete Baustelle.
Für seine Beratungsleistung ja. Eine unterlassene oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung kann eine eigene Haftung begründen.