Sonstige allgemeine Ausschlüsse ist die Sammelbezeichnung für die Ausnahmen im Bedingungswerk, die neben den bekannten Kernausschlüssen stehen — sie sind seltener einschlägig, aber ebenso wirksam.
Die prägenden Ausschlüsse einer Berufshaftpflicht sind schnell benannt: Vorsatz, Erfüllungsansprüche, vertraglich übernommene Haftung. Daneben enthält jedes Bedingungswerk eine Reihe weiterer Ausnahmen, die im Alltag selten vorkommen — und gerade deshalb überraschen, wenn sie einmal greifen.
Typische Vertreter
Warum diese Gruppe
Die Ausschlüsse haben unterschiedliche Gründe: Katastrophenrisiken sind nicht kalkulierbar, Gefahrstoffrisiken haben Spätfolgen mit unabsehbarem Verlauf, und einzelne Bereiche gehören systematisch in andere Sparten.
Synonyme: ergänzende Ausschlüsse, weitere Risikoausschlüsse.
Für Ihr Büro sind zwei aus dieser Gruppe praktisch bedeutsamer, als ihre Platzierung im Bedingungswerk vermuten lässt.
Praktisch heißt das: Lesen Sie diesen Abschnitt einmal vollständig, statt ihn zu überfliegen. Und prüfen Sie vor Bestandsprojekten und bei zunehmender Digitalisierung, ob eine Erweiterung sinnvoll ist. Welche Ausschlüsse Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelnen vorsieht, ergibt sich aus dem Bedingungswerk; einzelne davon lassen sich über Zusatzbausteine entschärfen.
Ein Architekturbüro plant den Umbau eines Gebäudes aus den 1970er Jahren. Bei den Rückbauarbeiten wird asbesthaltiges Material freigesetzt; es entstehen Sanierungskosten und Ansprüche von Beteiligten.
Der Vorwurf lautet, die Bestandserkundung sei unzureichend gewesen — inhaltlich ein Überwachungs- und Planungsthema. Greift im Bedingungswerk ein Asbestausschluss, kann der Versicherungsschutz gleichwohl entfallen. Eine gesonderte Vereinbarung für Bestandsprojekte wäre vorher möglich gewesen; nachträglich nicht.
Unter anderem Krieg und innere Unruhen, Kernenergie, Asbest und Gefahrstoffe, Gentechnik, Cyberrisiken sowie Ansprüche unter Mitversicherten.
Weil sie nicht kalkulierbar sind, unabsehbare Spätfolgen haben oder systematisch in andere Sparten gehören.
Asbest und Gefahrstoffe bei Bestandsprojekten sowie Cyberrisiken und Datenverlust.
Einzelne ja, über Zusatzbausteine — Umwelt-, Asbest- oder Cyberdeckungen. Katastrophenausschlüsse bleiben bestehen.
In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen, meist im Anschluss an die Kernausschlüsse.