Definition
Sonderrisiken sind Umstände, die vom typischen Risikoprofil abweichen und deshalb eine eigene Prüfung erfordern. Versicherungsrechtlich sind sie vor allem eines: ein Umstand, den Sie anzeigen müssen.
Erklärung / Hintergrund
Die verbreitete Vorstellung ist, ein Sonderrisiko sei etwas, das der Versicherer feststellt und bepreist. Das ist die halbe Wahrheit. Bewerten kann er nur, was er kennt — und die Pflicht, es ihm mitzuteilen, liegt bei Ihnen. Sie hat zwei Zeitpunkte:
- Vor Vertragsschluss — als Antwort auf die Antragsfragen. Wer hier unvollständig antwortet, riskiert die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung.
- Während der Laufzeit — sobald sich das Risiko erheblich verändert. Ein sprunghaft gewachsenes Auftragsvolumen, ein erstes Auslandsprojekt oder ein neues Leistungsfeld können eine solche Veränderung sein.
Was im Planungsumfeld typischerweise als Sonderrisiko gilt
- Projekte, deren Volumen die bisherige Größenordnung deutlich übersteigt,
- komplexe Ingenieurbauten wie Brücken, Tunnel oder Hochhäuser,
- Tätigkeit im Ausland oder unter besonderen geologischen Bedingungen,
- innovative Bauweisen und Materialien ohne belastbare Erfahrungswerte,
- Vorhaben mit Altlasten- oder Umweltbezug.
Abgrenzung
- Standardrisiken — vom vereinbarten Bedingungswerk ohne weitere Prüfung erfasst.
- Berufsbildfremde Tätigkeit — liegt außerhalb der Risikobeschreibung; das ist keine Frage der Risikohöhe, sondern der Art.
- Kumulrisiko — die Häufung mehrerer Schäden aus einer Ursache, unabhängig von der Größe des Einzelprojekts.
Synonyme: besondere Risiken, Spezialrisiken.
Praxisrelevanz
Die Konsequenz aus der Anzeigepflicht ist unbequem, aber einfach: Im Zweifel melden. Wer ein außergewöhnliches Projekt annimmt und darauf setzt, dass die bestehende Police es abbildet, trägt zwei Risiken gleichzeitig — die möglicherweise fehlende Deckung und die Folgen der unterbliebenen Anzeige. Das zweite ist das unangenehmere, weil es auch andere Schäden aus derselben Zeit berühren kann.
Praktisch heißt das: Sprechen Sie vor der Auftragsannahme mit Ihrem Makler, nicht danach. Ob und unter welchen Bedingungen Ihre Berufshaftpflichtversicherung das Risiko übernimmt, ist bis zur Unterschrift verhandelbar — die Rechtsfolgen einer versäumten Anzeige sind es nicht.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro, das bisher Gewerbebauten im mittleren Volumen geplant hat, übernimmt die Tragwerksplanung für eine Brücke in einem erdbebengefährdeten Gebiet. Das Projekt wird nicht gemeldet. Zwei Jahre später tritt ein Schaden ein — allerdings in einem anderen, ganz gewöhnlichen Projekt.
Zwei Folgen sind zu trennen, und die zweite überrascht regelmäßig. Für den Brückenauftrag selbst bestand möglicherweise keine ausreichende Deckung — das war der erwartbare Nachteil. Die unterbliebene Anzeige wirkt aber weiter: Sie betrifft das Vertragsverhältnis insgesamt und kann auch die Regulierung des unbeteiligten Schadens berühren, je nach Verschuldensgrad und Auswirkung. Wer nicht meldet, begrenzt das Risiko also nicht auf das eine Projekt.
FAQ
Wer entscheidet, ob ein Sonderrisiko vorliegt?
Die Bewertung nimmt der Versicherer vor. Voraussetzung ist, dass er den Umstand kennt — die Anzeige liegt bei Ihnen.
Wann muss ich ein Sonderrisiko anzeigen?
Vor Vertragsschluss als Antwort auf die Antragsfragen und während der Laufzeit, sobald sich das Risiko erheblich verändert.
Was passiert bei einer unterbliebenen Anzeige?
Es drohen die abgestuften Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Diese betreffen das Vertragsverhältnis und können über das einzelne Projekt hinausreichen.
Lassen sich Sonderrisiken in eine bestehende Police einschließen?
Häufig ja, über Zusatzvereinbarungen; teils ist eine eigene Police für das Projekt der geeignetere Weg. Das ist eine Frage der Abstimmung vor Auftragsannahme.
Verwandte Begriffe
- AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) – der Rahmen, dessen Grenzen ein Sonderrisiko überschreitet
- Kumulrisiko – die Häufung mehrerer Schäden aus einer Ursache; eine andere Art der Abweichung
- Prämie – die Größe, die sich bei einem angezeigten Sonderrisiko verändern kann
- GDV - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – seine Musterbedingungen bilden das typische Risiko ab, nicht das besondere
- Besserstellungsgarantie oder Besser-Leistungs-Garantie – vertragliche Zusage, die den Standardumfang erweitert
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