Subunternehmer sind selbständige Unternehmen oder Planungsbüros, die von einem Auftragnehmer beauftragt werden, Teile der geschuldeten Leistung zu erbringen — ohne eigenen Vertrag mit dem Bauherrn.
Die Konstellation ist im Bauwesen die Regel: Der Bauherr hat einen Vertragspartner, dieser bedient sich weiterer Unternehmen. Für die Haftung entsteht daraus eine klare Zweiteilung.
Die Vertragsketten
Der Bauherr hat gegen den Subunternehmer keinen vertraglichen Anspruch. Er hält sich an seinen Vertragspartner — und dieser haftet für den Sub als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, ohne Entlastungsmöglichkeit.
Der deliktische Weg bleibt offen
Verletzt der Subunternehmer absolute Rechte — Eigentum, Gesundheit —, kann der Bauherr ihn unmittelbar aus § 823 BGB in Anspruch nehmen. Reine Vermögensschäden sind auf diesem Weg allerdings nicht ersatzfähig.
Im Planungsbereich
Beauftragt ein Architekturbüro Fachplanungen im eigenen Namen weiter, sind diese Büros Subunternehmer. Der Unterschied zum Fall, in dem der Bauherr direkt beauftragt, ist erheblich: Nur im ersten Fall haften Sie für deren Fehler.
Synonyme: Nachunternehmer, Subplaner.
Für Ihr Büro läuft alles auf eine Frage hinaus: Ist der Regress werthaltig? Sie haften dem Bauherrn gegenüber in voller Höhe und holen sich den Betrag anschließend beim Subunternehmer — sofern dort etwas zu holen ist.
Vier Punkte:
Ansprüche aus der Beauftragung von Subunternehmern gehören dem Grunde nach zum Schutzbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung; ob und in welchem Umfang Deckung besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro übernimmt die Generalplanung für ein Schulgebäude und beauftragt die technische Gebäudeausrüstung an ein Fachbüro weiter. Die Lüftungsplanung ist fehlerhaft; die Nachrüstung kostet 340.000 Euro.
Der Bauherr hält sich an das Architekturbüro — sein einziger Vertragspartner. Dieses haftet für das Fachbüro als Erfüllungsgehilfen und muss anschließend Regress nehmen. Deckt dessen Berufshaftpflicht den Betrag nicht ab, bleibt die Differenz beim Generalplaner. Bei Generalplanungsaufträgen summiert sich dieses Risiko über alle Fachplanungen — ein Grund, die Versicherungsnachweise dort besonders sorgfältig zu prüfen.
Zwischen beiden besteht kein Vertrag. Der Bauherr hält sich an seinen Vertragspartner.
Nur deliktisch, wenn absolute Rechte verletzt sind. Reine Vermögensschäden sind auf diesem Weg nicht ersatzfähig.
Ja, gegenüber dem Bauherrn nach § 278 BGB — ohne Entlastungsmöglichkeit.
Aktueller Versicherungsnachweis mit Summe und versicherter Tätigkeit sowie eine schriftliche Leistungsabgrenzung.
Dort bündelt sich das Risiko: Sie haften für alle Fachplanungen. Die Prüfung der Subverträge ist entsprechend wichtiger.