Definition
Regress im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezeichnet das Rückgriffsrecht des Versicherers gegen Dritte, die für den Schaden verantwortlich sind. Der Versicherer kann nach Regulierung des Schadens die gezahlte Entschädigung vom eigentlichen Schädiger zurückfordern (§ 86 VVG).
Erklärung / Hintergrund
Das Regressrecht ist ein Kernprinzip im Versicherungsrecht:
- Zahlt der Versicherer einen Schaden an den Versicherungsnehmer oder den Geschädigten, gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger automatisch auf den Versicherer über (gesetzlicher Forderungsübergang, „Legalzession“).
- Damit soll verhindert werden, dass der Schädiger entlastet wird und die Versicherung doppelt zahlen muss.
Rechtsgrundlage:
- § 86 Abs. 1 VVG: „Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.“
Grenzen des Regresses:
- Kein Regress gegen Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht.
- Kein Regress, wenn der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche selbst schuldhaft vereitelt hat – dann kann der Versicherer die Leistung kürzen.
Abgrenzung:
- Regress: Rückgriff des Versicherers gegen Dritte nach Schadenregulierung.
- Innenregress: Rückgriff zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Mitverursachern.
- Subrogation: Fachbegriff für den Forderungsübergang im Versicherungsrecht.
Synonyme: Rückgriffsrecht, Legalzession nach § 86 VVG.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das:
- Wenn die Berufshaftpflicht einen Schaden übernimmt, kann der Versicherer im Hintergrund Regress bei anderen Beteiligten suchen (z. B. Bauunternehmen, Subunternehmer, Fachplaner).
- Umgekehrt können auch andere Versicherer nach Regulierung bei Architekten regressieren, wenn deren Planungsfehler mitursächlich war.
- Deshalb ist die genaue Haftungs- und Mitverursachungsprüfung in Bauprojekten so wichtig.
Praxisbeispiel
Ein Architekt plant die Entwässerung eines Bauprojekts. Aufgrund eines Ausführungsfehlers des Bauunternehmers kommt es zu einem Wasserschaden. Die Berufshaftpflicht des Architekten reguliert den Schaden gegenüber dem Bauherrn. Danach nimmt der Versicherer des Architekten im Wege des Regresses nach § 86 VVG das Bauunternehmen in Anspruch, da dieses den Schaden tatsächlich verursacht hat.
FAQ
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer auf Ansprüche verzichtet?
Verzichtet der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers auf seine Ansprüche gegen den Schädiger, verliert der Versicherer sein Regressrecht. Folge: Er kann seine Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer kürzen.
Gilt Regress auch bei grober Fahrlässigkeit?
Ja. Der Versicherer kann auch bei grob fahrlässiger Schadensverursachung eines Dritten Regress nehmen.
Ist Regress für den Versicherungsnehmer nachteilig?
Nein. Der Regress richtet sich ausschließlich gegen den Schädiger. Für den Versicherungsnehmer bleibt die Entschädigung bestehen – solange er keine Ansprüche vereitelt.
Gibt es Unterschiede zwischen Sach- und Haftpflichtversicherung?
Nein, § 86 VVG gilt grundsätzlich für alle Versicherungsarten, in denen der Versicherer Entschädigungen zahlt.
Verwandte Begriffe
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