Tätigkeitsschäden sind Schäden an Sachen, die durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit unmittelbar an oder mit diesen Sachen entstehen — also an dem Gegenstand, an dem gerade gearbeitet wird.
Tätigkeitsschäden gelten in der Haftpflichtversicherung als besonderes Risiko, weil sie nicht zufällig eintreten, sondern in der Arbeit selbst angelegt sind. Wer an einer Sache arbeitet, hat es weitgehend in der Hand, ob sie beschädigt wird — deshalb behandeln Bedingungswerke dieses Risiko gesondert.
Typische Konstellationen
Warum der Begriff für Planungsbüros anders liegt
Tätigkeitsschäden im engeren Sinn setzen körperliche Arbeit an einer Sache voraus. Das trifft auf ausführende Unternehmen zu, nicht auf Planungsleistungen. Für Ihr Büro ist der Begriff deshalb vor allem in zwei Zusammenhängen relevant:
Abgrenzung
Synonyme: Bearbeitungsschäden.
Für Ihr Büro liegt die Bedeutung weniger im Begriff selbst als in der Schnittstelle, die er markiert. Wird bei einer Bauteilöffnung zur Schadensuche eine Leitung getroffen oder eine Oberfläche beschädigt, ist das ein betrieblicher Vorgang — nicht Ihre Planungsleistung. Zuständig ist die Betriebshaftpflicht, und genau dort sind Tätigkeitsschäden der klassische Ausschluss oder ein Sublimit-Fall.
Diese Konstellation wird regelmäßig unterschätzt, weil Planungsbüros ihr Hauptaugenmerk auf die Berufshaftpflichtversicherung legen. Sie deckt Planungs- und Überwachungsfehler ab — nicht aber Schäden, die aus dem Betriebsablauf entstehen. Wer regelmäßig Bestandsaufnahmen, Bauteilöffnungen oder Messungen durchführt, sollte deshalb prüfen lassen, wie die Betriebshaftpflicht mit Tätigkeits- und Obhutschäden umgeht.
Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich in beiden Sparten nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Ingenieurbüro führt zur Ursachenklärung eines Feuchteschadens eine Bauteilöffnung durch und beschädigt dabei eine unter Putz liegende Elektroleitung.
Das ist ein Tätigkeitsschaden aus betrieblicher Tätigkeit — die Zuständigkeit liegt bei der Betriebshaftpflicht, und ob dort Deckung besteht, hängt davon ab, wie diese Police Tätigkeitsschäden behandelt. Wäre stattdessen die ursprüngliche Planung des Leitungsverlaufs fehlerhaft gewesen, läge kein Tätigkeitsschaden vor, sondern ein Planungsfehler mit Zuständigkeit der Berufshaftpflicht. Zwei ähnliche Sachverhalte, zwei verschiedene Verträge.
Nein. Viele Bedingungswerke schließen sie aus oder begrenzen sie über ein Sublimit, weil das Risiko in der Tätigkeit selbst angelegt und schwer kalkulierbar ist.
Bau- und Handwerksunternehmen, die unmittelbar an fremden Sachen arbeiten. Planungsbüros nur, soweit sie selbst körperlich tätig werden.
Nein. Sie sind Pflichtverletzungen aus der beruflichen Leistung und damit Gegenstand der Berufshaftpflicht — auch dann, wenn sich der Fehler an einer Sache auswirkt.
In der Betriebshaftpflicht ist ein Einschluss in der Regel möglich, häufig mit gesondertem Sublimit und eigener Selbstbeteiligung. Der Umfang ist tarifabhängig.
Beim Tätigkeitsschaden wird an der Sache gearbeitet. Beim Obhutschaden hat man sie lediglich in Verwahrung, ohne sie zu bearbeiten.