Vermittlungstätigkeiten sind Leistungen, bei denen der Planer den Abschluss eines Vertrags zwischen Dritten anbahnt oder vermittelt — etwa den Erwerb eines Grundstücks, die Beauftragung eines Handwerksbetriebs oder eine Finanzierung.
Vermittlung ist keine Planungsleistung. Sie ist eine eigenständige, gewerbliche Tätigkeit mit eigener Risikostruktur — und deshalb in Bedingungswerken der Berufshaftpflicht regelmäßig ausdrücklich ausgenommen.
Typische Fälle im Planungsalltag
Die Abgrenzung zur Beratung
Nicht jede Empfehlung ist Vermittlung. Der Unterschied liegt in Rolle und Interesse:
Das Provisionsinteresse ist dabei nicht nur versicherungsrechtlich relevant: Es kann zugleich einen Interessenkonflikt gegenüber dem Bauherrn begründen und berufsrechtliche Fragen aufwerfen.
Synonyme: Maklertätigkeit, Vermittlungsgeschäft.
Für Ihr Büro entsteht das Risiko meist ungeplant — aus einer gewachsenen Beziehung heraus, nicht aus einer Geschäftsentscheidung. Man kennt einen guten Handwerksbetrieb, empfiehlt ihn, und irgendwann fließt eine Vergütung dafür.
Drei Punkte:
Wenn Sie Vermittlungsleistungen dauerhaft erbringen wollen, ist das ein eigenes Geschäftsfeld mit eigener Absicherung — und mit eigenen Erlaubnisanforderungen. Ihre Berufshaftpflichtversicherung deckt es nicht ab; ob eine Einschlussmöglichkeit besteht, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro empfiehlt einem Bauherrn einen Rohbauunternehmer, mit dem es seit Jahren zusammenarbeitet, und erhält vom Unternehmer eine Vergütung für die Zuführung. Der Betrieb gerät während der Bauphase in Insolvenz; der Bauherr trägt Mehrkosten.
Der Vorwurf richtet sich nicht gegen die Planung, sondern gegen die Empfehlung — die Bonität sei nicht geprüft worden. Weil die Empfehlung gegen Vergütung erfolgte, handelt es sich um eine Vermittlungstätigkeit und damit um einen regelmäßig ausgeschlossenen Bereich. Eine Empfehlung ohne Provision im Rahmen der Vergabeberatung wäre dagegen Teil der Planungsleistung gewesen.
Das Anbahnen oder Vermitteln von Verträgen zwischen Dritten — Grundstücke, Bauleistungen, Finanzierungen, Versicherungen.
Nein. Eine Empfehlung im Rahmen der Planungs- oder Vergabeberatung gehört zur Leistung. Entscheidend sind Rolle und wirtschaftliches Interesse.
Weil sie eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit mit anderer Risikostruktur ist und nicht zum Berufsbild gehört.
Das hängt vom Anbieter ab. Bei dauerhafter Ausübung ist eine gesonderte Absicherung erforderlich.
Ja. Die Berufsordnungen enthalten Regelungen zu Unabhängigkeit und Provisionen — ein Punkt, der neben der Versicherungsfrage zu prüfen ist.