Definition
Vermittlungstätigkeiten sind Leistungen, bei denen der Planer den Abschluss eines Vertrags zwischen Dritten anbahnt oder vermittelt — etwa den Erwerb eines Grundstücks, die Beauftragung eines Handwerksbetriebs oder eine Finanzierung.
Erklärung / Hintergrund
Vermittlung ist keine Planungsleistung. Sie ist eine eigenständige, gewerbliche Tätigkeit mit eigener Risikostruktur — und deshalb in Bedingungswerken der Berufshaftpflicht regelmäßig ausdrücklich ausgenommen.
Typische Fälle im Planungsalltag
- Vermittlung von Grundstücken oder Immobilien an Bauherren,
- Vermittlung von Bauunternehmen, Handwerksbetrieben oder Fachplanern gegen Provision,
- Vermittlung von Finanzierungen oder Fördermitteln,
- Vermittlung von Versicherungen — auch dies ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
Die Abgrenzung zur Beratung
Nicht jede Empfehlung ist Vermittlung. Der Unterschied liegt in Rolle und Interesse:
- Beratung im Rahmen der Planungsleistung — Sie schlagen geeignete Fachplaner vor oder empfehlen Bieter aus einer Ausschreibung. Das gehört zur Leistung und ist erfasst.
- Vermittlung — Sie werden für die Herbeiführung eines Vertragsschlusses tätig, typischerweise gegen Provision oder mit eigenem wirtschaftlichem Interesse.
Das Provisionsinteresse ist dabei nicht nur versicherungsrechtlich relevant: Es kann zugleich einen Interessenkonflikt gegenüber dem Bauherrn begründen und berufsrechtliche Fragen aufwerfen.
Synonyme: Maklertätigkeit, Vermittlungsgeschäft.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro entsteht das Risiko meist ungeplant — aus einer gewachsenen Beziehung heraus, nicht aus einer Geschäftsentscheidung. Man kennt einen guten Handwerksbetrieb, empfiehlt ihn, und irgendwann fließt eine Vergütung dafür.
Drei Punkte:
- Ab der Provision wird es Vermittlung. Eine Empfehlung ohne eigenes wirtschaftliches Interesse ist etwas anderes als eine vergütete Zuführung.
- Der Schaden trifft die Beratung, nicht die Planung. Empfiehlt sich ein vermittelter Betrieb als ungeeignet, richtet sich der Vorwurf auf die Auswahl — und genau dieser Teil ist regelmäßig nicht versichert.
- Berufsrechtliche Grenzen beachten. Die Berufsordnungen der Kammern enthalten Regelungen zur Unabhängigkeit und zu Provisionen. Was versicherungsrechtlich ausgeschlossen ist, kann berufsrechtlich zusätzlich problematisch sein.
Wenn Sie Vermittlungsleistungen dauerhaft erbringen wollen, ist das ein eigenes Geschäftsfeld mit eigener Absicherung — und mit eigenen Erlaubnisanforderungen. Ihre Berufshaftpflichtversicherung deckt es nicht ab; ob eine Einschlussmöglichkeit besteht, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro empfiehlt einem Bauherrn einen Rohbauunternehmer, mit dem es seit Jahren zusammenarbeitet, und erhält vom Unternehmer eine Vergütung für die Zuführung. Der Betrieb gerät während der Bauphase in Insolvenz; der Bauherr trägt Mehrkosten.
Der Vorwurf richtet sich nicht gegen die Planung, sondern gegen die Empfehlung — die Bonität sei nicht geprüft worden. Weil die Empfehlung gegen Vergütung erfolgte, handelt es sich um eine Vermittlungstätigkeit und damit um einen regelmäßig ausgeschlossenen Bereich. Eine Empfehlung ohne Provision im Rahmen der Vergabeberatung wäre dagegen Teil der Planungsleistung gewesen.
FAQ
Was zählt als Vermittlungstätigkeit?
Das Anbahnen oder Vermitteln von Verträgen zwischen Dritten — Grundstücke, Bauleistungen, Finanzierungen, Versicherungen.
Ist jede Empfehlung eine Vermittlung?
Nein. Eine Empfehlung im Rahmen der Planungs- oder Vergabeberatung gehört zur Leistung. Entscheidend sind Rolle und wirtschaftliches Interesse.
Warum ist Vermittlung ausgeschlossen?
Weil sie eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit mit anderer Risikostruktur ist und nicht zum Berufsbild gehört.
Lässt sie sich einschließen?
Das hängt vom Anbieter ab. Bei dauerhafter Ausübung ist eine gesonderte Absicherung erforderlich.
Gibt es berufsrechtliche Grenzen?
Ja. Die Berufsordnungen enthalten Regelungen zu Unabhängigkeit und Provisionen — ein Punkt, der neben der Versicherungsfrage zu prüfen ist.
Verwandte Begriffe
- Ausschlüsse – der Oberbegriff, unter den diese Tätigkeit fällt
- Berufsbild – der Maßstab, der Vermittlung ausgrenzt
- Projektsteuerung – Grenzfall, der je nach Ausgestaltung erfasst sein kann
- Projektsteuerer – Rolle mit eigener Abgrenzungsfrage
- Gutachter – ebenfalls ein Tätigkeitsfeld mit gesonderter Einordnung
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