Verrichtungsgehilfen sind Personen, die von einem Geschäftsherrn mit der Ausführung einer Tätigkeit beauftragt werden und dabei dessen Weisungen unterliegen. Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Tätigkeit verursacht.
Der Begriff „Verrichtungsgehilfe“ ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Haftungsrechts. Er kommt immer dann ins Spiel, wenn ein Dritter (z. B. Mitarbeiter oder Hilfskraft) im Auftrag und unter Kontrolle eines Geschäftsherrn tätig wird.
Merkmale eines Verrichtungsgehilfen:
Beispiele im Bauwesen:
Rechtsfolgen nach § 831 BGB:
Abgrenzung:
Synonyme: Hilfsperson, weisungsgebundener Gehilfe.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Fehler von Mitarbeitern, Bauleitern oder Hilfskräften können ihnen zugerechnet werden. Auch wenn der Architekt selbst sorgfältig gearbeitet hat, haftet er für das Fehlverhalten seiner Verrichtungsgehilfen. Deshalb ist es wichtig, Auswahl, Anleitung und Überwachung zu dokumentieren und über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert zu sein.
Ein Architekt schickt einen Mitarbeiter zur Baustelle, um Maße zu prüfen. Der Mitarbeiter macht dabei einen Fehler, der zu falschen Planungen und hohen Mehrkosten führt. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Nach § 831 BGB haftet der Architekt für den Schaden seines Verrichtungsgehilfen, da dieser in Ausführung der übertragenen Aufgabe handelte.
Jede Person, die im Auftrag und unter Weisungsgebundenheit tätig wird – typischerweise Angestellte oder Hilfskräfte.
Beim Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) geht es um deliktische Haftung, beim Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) um die vertragliche Haftung.
Ja. Wenn er nachweist, dass er sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, entfällt seine Haftung.
Nicht zwingend. Freie Mitarbeiter, die selbstständig und nicht weisungsgebunden arbeiten, gelten in der Regel nicht als Verrichtungsgehilfen.
Ja, in aller Regel sind auch Tätigkeiten von Angestellten und Hilfspersonen vom Versicherungsschutz umfasst.
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