Verrichtungsgehilfen sind Personen, die für einen anderen weisungsgebunden tätig werden. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für Schäden, die sie in Ausführung der Verrichtung anrichten — kann sich aber entlasten.
§ 831 BGB ist die deliktsrechtliche Zurechnungsnorm. Sie greift dort, wo kein Vertragsverhältnis besteht — also gegenüber Dritten wie Bauarbeitern, Nachbarn oder Passanten.
Die Voraussetzungen
Die Entlastungsmöglichkeit
Der Geschäftsherr haftet nicht, wenn er nachweist, bei Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben. Das ist der entscheidende Unterschied zu § 278 BGB — dort gibt es diese Möglichkeit nicht.
Praktisch gelingt die Entlastung allerdings nur mit Belegen: dokumentierte Qualifikationsprüfung, Einweisung, Kontrollen. Ohne sie bleibt es bei der Haftung.
Wer für ein Planungsbüro Verrichtungsgehilfe ist
Nicht dazu zählen selbständige Fachplaner und Unternehmen, die eigenverantwortlich arbeiten — sie sind keine Verrichtungsgehilfen, können aber Erfüllungsgehilfen sein.
Synonyme: Hilfsperson im Deliktsrecht, weisungsgebundene Gehilfen.
Für Ihr Büro ist die Norm vor allem bei der Objektüberwachung relevant — dort treffen Mitarbeitende auf Personen, mit denen kein Vertrag besteht.
Zwei Punkte:
Ansprüche aus beiden Grundlagen gehören dem Grunde nach zum Schutzbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie aus der versicherten Tätigkeit folgen. Für Schäden aus dem allgemeinen Betriebsablauf ist dagegen die Betriebshaftpflicht zuständig.
Ein angestellter Bauleiter eines Architekturbüros veranlasst bei einem Ortstermin die Öffnung einer Deckenverkleidung. Dabei löst sich ein Bauteil und verletzt einen Handwerker eines anderen Unternehmens.
Der Verletzte hat keinen Vertrag mit dem Büro; sein Anspruch stützt sich auf § 823 BGB, die Zurechnung auf § 831 BGB. Kann das Büro belegen, dass der Bauleiter fachlich geeignet, eingewiesen und regelmäßig kontrolliert wurde, kommt eine Entlastung in Betracht. Gegenüber dem Bauherrn wäre derselbe Vorgang über § 278 BGB zuzurechnen — ohne diese Möglichkeit.
Wer weisungsgebunden für einen anderen tätig wird und in dessen Organisation eingegliedert ist.
Durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung — Qualifikationsprüfung, Einweisung, dokumentierte Kontrollen.
Die Anspruchsgrundlage und die Entlastungsmöglichkeit: § 831 BGB im Deliktsrecht mit Entlastung, § 278 BGB im Vertragsverhältnis ohne.
In der Regel nicht, weil sie eigenverantwortlich arbeiten. Sie können aber Erfüllungsgehilfen sein.
Für § 831 BGB nicht. Angeknüpft wird an die widerrechtliche Schädigung und das eigene Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn.