Der Versicherungsfall ist das im Versicherungsvertrag definierte Ereignis, das den Anspruch auf Leistung auslöst – in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure meist der Zeitpunkt des Verstoßes (Verstoßprinzip).
In Haftpflichtversicherungen wird der Versicherungsfall nicht erst durch den sichtbaren Schaden ausgelöst, sondern bereits durch den Fehler (Planungs-, Beratungs- oder Überwachungsfehler), der später zu einem Schaden führen kann.
Besonderheiten im Bau- und Planungsbereich:
Typische Versicherungsfälle in der Berufshaftpflicht:
Abgrenzung:
Synonyme: Schadensfall, gedecktes Ereignis, Haftungsfall.
Für Architekten und Ingenieure ist die Definition des Versicherungsfalls entscheidend: Sie bestimmt, welcher Versicherer im Schadenfall eintritt – gerade bei Versicherungswechseln oder bei langfristigen Projekten. Ohne eindeutige Zuordnung kann es zu Deckungslücken kommen. Deshalb sollten Verträge sorgfältig geprüft und lückenlose Nachhaftung oder Rückwärtsversicherung vereinbart werden.
Ein Tragwerksplaner macht 2019 einen Fehler in der Statik. Erst 2023 treten Risse im Bauwerk auf. Der Bauherr erhebt Schadensersatzansprüche. Versicherungsfall ist nach dem Verstoßprinzip bereits 2019 eingetreten. Damit gilt der Vertrag und die Deckungssumme von damals – auch wenn der Schaden erst Jahre später sichtbar wurde.
In der Berufshaftpflichtversicherung mit Verstoßprinzip: mit der Pflichtverletzung. In anderen Sparten (z. B. Sachversicherung) mit dem Eintritt des Schadens.
Unverzüglich melden, alle relevanten Unterlagen bereitstellen und keine eigenen Schuldanerkenntnisse abgeben.
Ja. Bereits die Inanspruchnahme oder die ernsthafte Androhung genügt für eine Schadenmeldung.
Sie können als ein Versicherungsfall gewertet werden, wenn sie auf demselben Fehler beruhen.
Weil klar geregelt sein muss, welcher Vertrag für den Schaden eintritt – der zum Zeitpunkt des Verstoßes oder der zum Zeitpunkt der Schadenmanifestation.
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