Die vorläufige Deckung ist ein eigenständiger, befristeter Versicherungsvertrag, mit dem der Versicherer schon vor dem endgültigen Vertragsschluss Versicherungsschutz gewährt. Sie ist in den §§ 49 ff. VVG geregelt.
Zwischen Antrag und Policierung liegen oft Wochen — Risikoprüfung, Rückfragen, Nachweise. Die vorläufige Deckung überbrückt diese Zeit und schafft Schutz ab einem vereinbarten Zeitpunkt.
Wesentliche Merkmale
Zur Prämie
Die vorläufige Deckung ist nicht kostenlos, sondern beitragspflichtig. In der Praxis wird der Beitrag meist mit der späteren Prämie verrechnet. Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, kann der Versicherer den anteiligen Beitrag für die Zeit der vorläufigen Deckung verlangen.
Abgrenzung
Synonyme: vorläufige Deckungszusage, vorläufiger Versicherungsschutz.
Für Ihr Büro ist die vorläufige Deckung vor allem ein Terminwerkzeug. Sie brauchen einen Versicherungsnachweis für die Eintragung in die Kammerliste, für ein Vergabeverfahren oder für einen Wettbewerb — und zwar oft binnen Tagen. Die vorläufige Deckung schafft diesen Nachweis, bevor die Police vorliegt.
Drei Punkte, die dabei zählen:
Ob und in welchem Umfang eine vorläufige Deckung für Ihre Berufshaftpflichtversicherung erteilt wird, richtet sich nach dem Anbieter und der konkreten Zusage.
Ein neu gegründetes Architekturbüro beantragt eine Berufshaftpflichtversicherung, benötigt aber schon in der folgenden Woche einen Nachweis für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Der Versicherer erteilt eine vorläufige Deckungsbestätigung.
Noch vor Ausstellung der Police unterläuft dem Büro ein Beratungsfehler. Der Schaden fällt in den Zeitraum der vorläufigen Deckung und ist im Rahmen der dort zugesagten Eckpunkte erfasst. Hätte das Büro parallel bereits Leistungen im Ausland erbracht, wäre das voraussichtlich nicht gedeckt gewesen — solche Erweiterungen werden regelmäßig erst mit dem Hauptvertrag vereinbart.
Nein. Sie muss vereinbart oder vom Versicherer erteilt werden. Ein bloßer Antrag begründet noch keinen Schutz.
Bis der Hauptvertrag zustande kommt oder feststeht, dass er nicht zustande kommt. Sie ist eine Übergangslösung, kein Dauerzustand.
Nein. Sie ist beitragspflichtig; der Beitrag wird üblicherweise mit der späteren Prämie verrechnet.
Ja. Sie ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag nach den §§ 49 ff. VVG mit allen Rechten und Pflichten.
In der Regel ja. Sie umfasst meist nur die beantragte Sparte und die Standardrisiken, nicht die Deckungserweiterungen des späteren Hauptvertrags.